ANHANG VII VO (EU) 2022/996

METHODE ZUR BESTIMMUNG DER EMISSIONEN BEI DER GEWINNUNG ODER BEIM ANBAU VON ROHSTOFFEN

Zur Berechnung der Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe ist in Anhang V Teil C Nummer 5 und Anhang VI Teil B Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt, dass die Berechnung die Summe aller Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln, Trocknen und Lagern der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Produktion der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkten einschließt.

Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau landwirtschaftlicher Biomasse Schätzungen aus den regionalen Durchschnittswerten für die Emissionen aus dem Anbau entsprechend den in Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Berichten oder aus den Angaben zu den disaggregierten Standardwerten für Emissionen aus dem Anbau in diesem Anhang abgeleitet werden. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können in Ermangelung einschlägiger Informationen in diesen Berichten die Durchschnittswerte auf der Grundlage von lokalen landwirtschaftlichen Praktiken, beispielsweise anhand von Daten einer Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, berechnet werden.

EMISSIONEN DES GEWINNUNGS- ODER ANBAUPROZESSES SELBST

Die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst umfassen alle Emissionen aus i) der Bereitstellung der Kraftstoffe für die eingesetzten landwirtschaftlichen Maschinen, ii) der Erzeugung von Saatgut für den Anbau von Pflanzen, iii) der Herstellung von Düngemitteln und Pestiziden, iv) der Versauerung durch Düngemittel und Kalkung, und v) Bodenemissionen aus dem Anbau von Pflanzen.

1.1.
Verwendung von Kraftstoffen (Dieselöl, Benzin, Schweröl, Biokraftstoffe oder andere Kraftstoffe) für landwirtschaftliche Maschinen

Die Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Pflanzen (Feldvorbereitung, Saaten, Ausbringung von Düngemitteln und Pestiziden, Ernte, Sammlung) umfassen alle Emissionen aus der Verwendung von Kraftstoffen (wie Dieselöl, Benzin, Schweröl, Biokraftstoffe oder andere Kraftstoffe) in landwirtschaftlichen Maschinen. Die Menge des Kraftstoffverbrauchs in landwirtschaftlichen Maschinen ist ordnungsgemäß zu dokumentieren. Für die Kraftstoffe sind geeignete Emissionsfaktoren gemäß Anhang IX zu verwenden. Werden Biokraftstoffe verwendet, müssen die Standard-Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2018/2001 verwendet werden.

1.2.
Chemische Düngemittel und Pestizide

Die Emissionen aus dem Einsatz chemischer Düngemittel und Pestizide(1) für den Anbau von Rohstoffen umfassen alle damit verbundenen Emissionen bei der Herstellung von chemischen Düngemitteln und Pestiziden. Die Menge der chemischen Düngemittel und Pestizide ist in Abhängigkeit von der Kultur, den örtlichen Bedingungen und den landwirtschaftlichen Praktiken ordnungsgemäß zu dokumentieren. Zur Berücksichtigung der Emissionen aus der Herstellung von chemischen Düngemitteln und Pestiziden gemäß Anhang IX sind geeignete Emissionsfaktoren, einschließlich vorgelagerter Emissionen, heranzuziehen. Kennt der Wirtschaftsteilnehmer die Fabrik, die das Düngemittel herstellt, und fällt sie unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS), so kann er die im Rahmen des EHS angegebenen Produktionsemissionen unter Hinzurechnung der vorgelagerten Emissionen für Erdgas usw. verwenden. Der Transport der Düngemittel ist ebenfalls unter Verwendung der Emissionen aus den in Anhang IX aufgeführten Verkehrsträgern einzubeziehen. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Fabrik, die das Düngemittel liefert, nicht kennt, sollte er die in Anhang IX vorgesehenen Standardwerte verwenden.

1.3.
Saatgut

Die Berechnung der Emissionen aus dem Anbau bei der Erzeugung von Saatgut für den Anbau von Pflanzen erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Daten über das verwendete Saatgut. Emissionsfaktoren für die Erzeugung und Lieferung von Saatgut können zur Berücksichtigung von Emissionen im Zusammenhang mit der Saatguterzeugung herangezogen werden. Es sind die Standardwerte für Emissionsfaktoren gemäß Anhang IX zu verwenden. Für anderes Saatgut sind Literaturwerte in folgender Reihenfolge zu verwenden.
a)
Version 5 des JEC-WTW-Berichts;
b)
ECOINVENT-Datenbank;
c)
„offizielle” Quellen wie der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC), die Internationale Energieagentur (IEA) oder Regierungen;
d)
andere überprüfte Datenquellen wie die E3-Datenbank, die GEMIS-Datenbank;
e)
von Fachkollegen geprüfte Publikationen;
f)
ordnungsgemäß dokumentierte eigene Schätzungen.

1.4.
Emissionen aus der Versauerung durch Düngemittel und aus Kalkung

Bei den Emissionen aus der Neutralisierung der Versauerung durch Düngemittel und der Ausbringung von landwirtschaftlichem Kalk sind die CO2-Emissionen aus der Neutralisierung des Säuregehalts von Stickstoffdüngern oder Kalkreaktionen im Boden zu berücksichtigen.

1.4.1.
Emissionen aus der Neutralisierung der Versauerung durch Düngemittel

Die Emissionen aus der Versauerung, die durch den Einsatz von Stickstoffdünger auf dem Feld verursacht werden, sind bei der Emissionsberechnung auf der Grundlage der eingesetzten Stickstoffdüngermenge zu berücksichtigen. Bei Nitratdüngern betragen die Emissionen aus der Neutralisierung von Stickstoffdüngern im Boden 0,806 kg CO2/kg N, bei Harnstoffdüngern betragen die Neutralisierungsemissionen 0,783 kg CO2/kg N.

1.4.2.
Bodenemissionen aus Kalkung (landwirtschaftlicher Kalk)

Die tatsächliche verwendete Menge an landwirtschaftlichem Kalk ist ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die Emissionen werden wie folgt berechnet:
1.
Auf sauren Böden mit einem pH-Wert von weniger als 6,4 wird Kalk durch Bodensäuren gelöst, um überwiegend CO2 und nicht Bicarbonat zu bilden, wodurch nahezu das gesamte CO2 in den Kalk freigesetzt wird (0,44 kg CO2/kg CaCO3-Äquivalent Kalk).
2.
Ist der pH-Wert des Bodens größer oder gleich 6,4, ist bei der Berechnung zusätzlich zu den Emissionen aufgrund der Neutralisierung der durch das Düngemittel verursachten Versauerung ein Emissionsfaktor von 0,98/12,44 = 0,079 kg CO2/(kg CaCO3-Äquivalent) Kalk zu berücksichtigen.
3.
Die nach den Nummern 1 und 2 berechneten Emissionen aus Kalkung bei der tatsächlichen Verwendung von Kalk können höher sein als die nach 1.4.1 berechneten Emissionen aus der Neutralisierung von Düngemitteln, wenn die Versauerung durch Düngemittel durch den ausgebrachten Kalk neutralisiert wurde. In diesem Fall können die Emissionen aus der Neutralisierung von Düngemitteln (Nummer 1.4.1) von den berechneten Emissionen aus Kalkung abgezogen werden, um zu vermeiden, dass die Emissionen doppelt gezählt werden.

Die Emissionen aus der Versauerung durch Düngemittel können höher sein als die Emissionen aus Kalkung. In einem solchen Fall würde die Subtraktion zu scheinbar negativen Nettoemissionen aus Kalkung führen, da nicht alle Düngemittelsäuren durch landwirtschaftlichen Kalk neutralisiert werden, sondern teilweise auch durch natürlich vorkommende Carbonate. In diesem Fall sind die Nettoemissionen aus Kalkung gleich Null zu zählen, die Emissionen aus der Versäuerung durch Düngemittel, die ohnehin auftreten, müssen jedoch im Einklang mit Abschnitt 1.4.1 beibehalten werden.

Liegen keine Daten über die tatsächliche Verwendung von landwirtschaftlichem Kalk vor, so gilt die von der „Agricultural Lime Association” empfohlene Verwendung von Kalk. Dies ist abhängig von der Art der Kultur, dem gemessenen pH-Wert des Bodens, der Bodenart und der Art des Kalkungsmaterials. Die entsprechenden CO2-Emissionen sind nach den Nummern 1 und 2 des oben genannten Verfahrens zu berechnen. Die in Nummer 3 genannte Subtraktion darf jedoch in diesem Fall nicht vorgenommen werden, da die empfohlene Verwendung von Kalk keinen Kalk umfasst, der zur Neutralisierung von Düngemitteln verwendet wird, die im selben Jahr ausgebracht werden, sodass eine Doppelzählung der Emissionen aus der Neutralisierung von Düngemitteln nicht möglich ist.

1.5.
Bodenemissionen (Distickstoffoxid/N2O) aus dem Pflanzenanbau

Die Berechnung der N2O-Emissionen aus bewirtschafteten Böden erfolgt nach der IPCC-Methode. Zur Berechnung der N2O-Emissionen aus dem Pflanzenanbau werden disaggregierte kulturspezifische Emissionsfaktoren für verschiedene Umweltbedingungen (entsprechend Ebene 2 der IPCC-Methodik) verwendet. Spezifische Emissionsfaktoren für unterschiedliche Umweltbedingungen, Bodenbedingungen und unterschiedliche Kulturen sollten berücksichtigt werden. Die Wirtschaftsteilnehmer könnten validierte Modelle zur Berechnung dieser Emissionsfaktoren verwenden, sofern die Modelle diese Aspekte berücksichtigen. Im Einklang mit den IPCC-Leitlinien(2) sind sowohl direkte als auch indirekte N2O-Emissionen zu berücksichtigen. Das GNOC-Instrument, das auf den nachstehenden Formeln basiert, wird entsprechend den Benennungskonventionen in den IPCC-Leitlinien (2006) verwendet: N2Ototal – N = N2Odirect – N + N2Oindirect – N Dabei gilt: Für mineralische Böden: N2ODirect – N = [(FSN + FON) • EF1ij] + [FCR • EF1] Für organische Böden: N2ODirect – N = [(FSN + FON) • EF1] + [FCR • EF1] + [(FOS,CG,Temp • EF2CG, Temp] + [FCROS,CG,Trop • E2CG,Trop] Sowohl für mineralische als auch für organische Böden: N2ODirect – N = [((FSN • FracGASF) + (FON • EracGASM) • EF4] + [(FSN +FON + FCR) • FracLeach-(H) • EF5]

1.5.1.
N-Eintrag aus Ernterückständen

Dieser ist zu berechnen für:
a)
Zuckerrüben, Zuckerrohr gemäß IPCC (2006) Band 4 Kapitel 11 Gl. 11.6, ohne Berücksichtigung von unterirdischen Rückständen und unter Zugabe von Stickstoff (N) aus Vinasse und Filterkuchen bei Zuckerrohr;

FCR = Yield • DRY • (1-FracBurnt • Cf) • [RAG • NAG • (1 – FracRemove)] + FVF

b)
Kokosöl- und Ölpalmenplantagen unter Verwendung eines festen N-Inputs auf der Grundlage der Literatur, da IPCC (2006) keine Standardberechnungsmethode für Standardemissionsfaktoren gemäß Anhang IX vorsieht;
c)
für alle anderen Kulturen gemäß IPCC (2006) Band 4 Kapitel 11 Gl. 11.7a 11.11, 11.12, als

FCR = (1-FracBurnt • Cf) • AGDM • NAG • (1-FracRemove) + (AGDM + Yield • DRY) • RBG-BIO • NBG

Dabei gilt:

N2Ototal– N=
direkte und indirekte jährliche N2O–N-Emissionen aus bewirtschafteten Böden, kg N2O–N ha-1 a-1
N2Odirect– N=
jährliche direkte N2O–N-Emissionen aus bewirtschafteten Böden, kg N2O–N ha-1 a-1
N2Oindirect– N=
jährliche indirekte N2O–N-Emissionen (d. h. die jährliche Menge an N2O–N, die durch atmosphärische Deposition von N entsteht, das sich aus bewirtschafteten Böden verflüchtigt hat, und die jährliche Menge an N2O–N, die durch Versickerung und Abfluss von N-Zusätzen zu bewirtschafteten Böden in Regionen entsteht, in denen Versickerung/Abfluss stattfindet), kg N2O–N ha-1 a-1
FSN=
jährlicher Einsatz synthetischer Stickstoffdünger, kg N ha-1 a-1
FON=
jährlich als Dünger ausgebrachter N aus tierischem Mist/Gülle, kg N ha-1 a-1
FCR=
jährliche Menge N in Ernterückständen (ober- und unterirdisch), kg N ha-1 a-1
FOS,CG,Temp=
jährliche Fläche bewirtschafteter/entwässerter organischer Böden unter Ackerland in gemäßigtem Klima, ha-1 a-1
FOS,CG,Trop=
jährliche Fläche bewirtschafteter/entwässerter organischer Böden unter Ackerland in tropischem Klima, ha-1
FracGASF=
0,10 (kg N NH3–N + NOx–N) (kg N ausgebracht)-1. Verflüchtigung aus synthetischem Dünger
FracGASM=
0,20 (kg N NH3–N + NOx–N) (kg N ausgebracht)-1. Verflüchtigung aus allen ausgebrachten organischen Stickstoffdüngern
FracLeach-(H)=
0,30 kg N (kg N-Zusätze) -1. N-Verluste durch Versickerung/Abfluss in Regionen, in denen Versickerung/Abfluss stattfindet
EF1ij=
kultur- und standortspezifische Emissionsfaktoren für N2O-Emissionen aus der Ausbringung von synthetischem Dünger und organischem N auf Mineralböden (kg N2O–N (kg N input)-1)
EF1=
0,01 [kg N2O–N (kg N input) -1]
EF2CG,Temp=
8 kg N ha-1 a-1 für organische Acker- und Grünlandböden in gemäßigten Zonen
EF2CG,Trop=
16 kg N ha-1 a-1 für organische Acker- und Grünlandböden in tropischen Zonen
EF4=
0,01 [kg N2O–N (kg N NH3–N + NOx–N verflüchtigt) -1]
EF5=
0,0075 [kg N2O–N (kg N Versickerung/Abfluss) -1]
Yield=
jährlicher Frischertrag der Kultur (kg ha-1)
DRY=
Trockenmasseanteil des geernteten Erzeugnisses [kg d.m. (kg Frischgewicht)-1] (siehe Tabelle 1)
FracBurnt=
Anteil der jährlich abgebrannten Kulturfläche [ha (ha)-1]
Cf=
Abbrandfaktor [dimensionslos] (siehe Tabelle 1)
RAG=
Verhältnis zwischen oberirdischen Rückständen, Trockenmasse und Ertrag der Trockenmasse für die Kultur [kg d.m. (kg d.m.)-1] (siehe Tabelle 3)
NAG=
N-Gehalt an oberirdischen Rückständen [kg N (kg d.m.)-1] (siehe Tabelle 1)
FracRemove=
Anteil von oberirdischen Rückständen, die vom Feld entfernt wurden [kg d.m. (kg AGDM)-1]
FVF=
jährliche Menge N in Zuckerrohr-Vinasse und Filterkuchen, die wieder in das Feld eingebracht wird [kg N hat-1], berechnet als Ertrag * 0,000508.
AG=
oberirdische Rückstandstrockenmasse [kg d.m. ha-1]

1.5.2.
Kultur- und standortspezifische Emissionsfaktoren für N2O-Emissionen aus der Ausbringung von synthetischem Dünger und organischem Stickstoff

N2O-Emissionen aus landwirtschaftlich genutzten Böden in verschiedenen landwirtschaftlichen Bereichen unter unterschiedlichen Umweltbedingungen und landwirtschaftlichen Bodennutzungsklassen können nach dem statistischen Modell von Stehfest und Bouwman (2006) (im Folgenden „S&B-Modell” ) bestimmt werden: Dabei gilt:
E=
N2O-Emissionen (in kg N2O-N ha-1 a-1)
ev =
Wirkungswert für verschiedene Treiber (siehe Tabelle 2)
Die EF1ij für die Biokraftstoffkultur i am Standort j wird berechnet (S&B-Modell) als: EF1ij = (Efert,ij — Eunfert,ij)/Nappl,ij Der Faktor (EF1) der IPCC (2006) für direkte N2O-Emissionen aus dem Düngemitteleinsatz, der auf einem globalen Mittelwert basiert, wird durch den kulturpflanzen- und standortspezifischen EF1ij für direkte Emissionen aus dem N-Einsatz aus Mineraldünger und Mist/Gülle ersetzt, der auf dem kulturpflanzen- und standortspezifischen EF1ij basiert, wobei das S&B-Modell angewandt wird. Dabei gilt:
Efert,ij=
N2O-Emissionen (in kg N2O-N ha-1 a-1) auf der Grundlage von S&B, wobei der Düngemitteleinsatz die tatsächliche N-Ausbringungsrate (Mineraldünger und Mist/Gülle) für die Kultur i am Standort j ist
Eunfert,ij=
N2O-Emissionen der Kultur i am Standort j (in kg N2O-N ha-1 a-1), auf der Grundlage von S&B. Die N-Ausbringungsmenge wird auf 0 gesetzt, alle anderen Parameter bleiben gleich.
Nappl,ij=
N-Eintrag aus Mineraldünger und Mist/Gülle (in kg N ha-1 a-1) für die Kultur i am Standort j

Tabelle 1

Tabelle 2

EMISSIONEN AUS DER SAMMLUNG, TROCKNUNG UND LAGERUNG VON ROHSTOFFEN

Die Emissionen aus der Sammlung, Trocknung und Lagerung von Rohstoffen umfassen alle Emissionen, die mit dem Brennstoffeinsatz bei der Sammlung, Trocknung und Lagerung von Rohstoffen zusammenhängen.

Emissionen aus der Sammlung

Die Emissionen aus der Sammlung von Rohstoffen umfassen alle Emissionen, die bei der Sammlung von Rohstoffen und deren Transport zur Lagerung entstehen. Die Emissionen werden anhand geeigneter Emissionsfaktoren für die Art des verwendeten Kraftstoffs (Dieselöl, Benzin, Schweröl, Biokraftstoffe oder andere Kraftstoffe) berechnet.

Trocknung von Biomasse

Die Emissionen aus dem Anbau umfassen die Emissionen aus der Trocknung vor der Lagerung sowie aus der Lagerung und Handhabung von Biomasse-Rohstoffen. Die Daten über den Energieverbrauch für die Trocknung vor der Lagerung umfassen tatsächliche Daten über das Trocknungsverfahren, das je nach Art der Biomasse, Partikelgröße, Feuchtigkeitsgehalt, Witterungsbedingungen usw. angewandt wird, um die Anforderungen der Lagerung zu erfüllen. Zur Berücksichtigung der Emissionen aus der Verwendung von Brennstoffen zur Erzeugung von Wärme oder Strom für die Trocknung sind geeignete Emissionsfaktoren, einschließlich vorgelagerter Emissionen, zu verwenden. Die Emissionen für die Trocknung umfassen nur die Emissionen für den Trocknungsprozess, der erforderlich ist, um eine angemessene Lagerung der Rohstoffe zu gewährleisten; die Trocknung von Materialien während der Verarbeitung wird nicht berücksichtigt.

BERÜCKSICHTIGUNG DER EMISSIONEN DES IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN VERBRAUCHTEN STROMS

Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffproduktion produzierter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität des erzeugten und verteilten Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität des erzeugten und verteilten Stroms in einer bestimmten Region entspricht, die auf NUTS-2-Ebene(3) oder auf nationaler Ebene liegen kann. Werden nationale Emissionskoeffizienten für die Stromerzeugung verwendet, so sind die Werte aus Anhang IX zu verwenden. Abweichend von dieser Regel können die Erzeuger einen Durchschnittswert für eine einzelne Stromerzeugungsanlage für den von dieser Anlage erzeugten Strom verwenden, wenn sie nicht an das Stromnetz angeschlossen ist und ausreichende Informationen zur Ableitung eines Emissionsfaktors vorliegen.

Fußnote(n):

(1)

„Pestizide” bezeichnet alle Pflanzenschutzmittel, einschließlich Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden usw.

(2)

IPCC (2006), Band 4, Kapitel 11: N2O emissions from managed soils, and CO2 emissions from lime and urea application (N2O-Emissionen aus bewirtschafteten Böden und CO2-Emissionen aus der Anwendung von Kalk und Harnstoff).

(3)

Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (Nomenclature of territorial units for statistics).

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