ANHANG VIII VO (EU) 2022/996

MINDESTANFORDERUNGEN AN DAS VERFAHREN UND DIE METHODE ZUR ZERTIFIZIERUNG VON BIOMASSE MIT GERINGEM RISIKO INDIREKTER LANDNUTZUNGSÄNDERUNGEN (ILUC)

A.
Verfahren zur Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos

Um das Zertifizierungsverfahren einzuleiten, muss ein Wirtschaftsteilnehmer einen Antrag bei einer Zertifizierungsstelle einreichen, die von einem freiwilligen System für die Zertifizierung von Biomasse mit geringem ILUC-Risiko anerkannt ist. Der Antragsteller kann ein landwirtschaftlicher Betrieb, ein Ersterfassungspunkt oder ein Gruppenleiter sein, der im Namen einer Gruppe von Landwirten handelt. Der Antrag auf Zertifizierung eines niedrigen ILUC-Risikos muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
a)
Name und Kontaktdaten des Antragstellers bzw. der Antragsteller, gegebenenfalls einschließlich der Mitglieder einer Gruppe für die Gruppenzertifizierung(1),
b)
eine Beschreibung der geplanten dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen mit geringem ILUC-Risiko, einschließlich:

i)
Einzelheiten zu der abgegrenzten Parzelle, auf der die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme durchgeführt werden soll, einschließlich der aktuellen Landnutzung, der aktuellen Bewirtschaftungspraktiken, der aktuellen Ertragsdaten der Parzelle und gegebenenfalls einer Erklärung darüber, ob es sich um eine nicht genutzte, aufgegebene oder stark degradierte Fläche handelt,
ii)
eine Beschreibung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme und eine Schätzung der zusätzlichen Biomasse, die nach ihrer Anwendung erzeugt wird (entweder durch eine Ertragssteigerung oder die Erzeugung auf nicht genutzten, aufgegebenen oder stark degradierten Flächen),

c)
Informationen über eine bestehende, von der Kommission anerkannte Zertifizierung im Rahmen eines freiwilligen Systems (Name des freiwilligen Systems, Nummer des Zertifikats, Status und Gültigkeitsdauer).
Wird der Antrag nach der Umsetzung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen gestellt, kann nur die zusätzliche Biomasse, die nach dem Datum der Zertifizierung des geringen ILUC-Risikos erzeugt wurde, als Biomasse mit geringem ILUC-Risiko geltend gemacht werden.

1.
Inhalt des Bewirtschaftungsplans

Sobald der Antrag in Bezug auf ein geringes ILUC-Risiko angenommen wurde, muss der Wirtschaftsteilnehmer einen Bewirtschaftungsplan erstellen und diesen der Zertifizierungsstelle vorlegen. Der Bewirtschaftungsplan muss auf den Informationen des Zertifizierungsantrags aufbauen und Folgendes enthalten:
a)
eine Definition des abgegrenzten Grundstücks;
b)
eine Beschreibung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme;
c)
Überprüfung der Nachhaltigkeit der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme anhand der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001;
d)
gegebenenfalls Nachweis der Bewertung der Zusätzlichkeit (entweder Prüfung der finanziellen Attraktivität oder Prüfung der nichtfinanziellen Hindernisse);
e)
Bestimmung des dynamischen Ertragsausgangswerts, einschließlich:

i)
für Maßnahmen zur Ertragssteigerung: mindestens drei Jahre historischer Ernteertragsdaten in Bezug auf die abgegrenzte Parzelle,
ii)
für den Anbau auf nicht genutzten, aufgegebenen oder stark degradierten Flächen: Nachweis des Flächenstatus (der Ausgangsertrag für den Anbau auf nicht genutzten, aufgegebenen oder stark degradierten Flächen wird mit Null angesetzt)

f)
Schätzung des zusätzlichen Biomasseertrags pro Jahr unter Bezugnahme auf den dynamischen Ertragsausgangswert für die abgegrenzte Fläche.
Der Bewirtschaftungsplan muss einen Vergleich zwischen der Nutzung der abgegrenzten Fläche vor und nach Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme ermöglichen.

2.
Nicht erschöpfende Liste von dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen

Tabelle 1

Nicht erschöpfende Liste von dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen zur Ertragssteigerung.

Zusätzlichkeitskategorie Dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme Beispiel
Mechanisierung Maschinen Nutzung von Maschinen zur Verringerung/Ergänzung des vorhandenen Arbeitskräfteeinsatzes, um die Produktion zu steigern oder Verluste zu verringern. Dies könnte die Aussaat, Präzisionslandwirtschaft, Erntemaschinen oder Maschinen zur Verringerung der Verluste nach der Ernte umfassen.
Mehrfachanbau Fruchtfolge Einführung einer zweiten Kultur auf derselben Fläche im selben Jahr.
Bewirtschaftung Bodenbewirtschaftung Mulchen statt Pflügen, geringe Bodenbearbeitung.
Düngung Optimierung des Düngesystems, Einsatz der Präzisionslandwirtschaft.
Pflanzenschutz Veränderung der Unkraut-, Schädlings- und Krankheitsbekämpfung.
Bestäubung Verbesserte Bestäubungspraktiken.
Andere z. B. Innovation, Kombinationen von Maßnahmen und unvorhergesehene Entwicklungen.
Wiederbepflanzung (für mehrjährige Kulturen)(2) Auswahl der Pflanzensorten Sorte mit höherem Ertrag, bessere Anpassung an ökophysiologische oder klimatische Bedingungen.
Dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen sind Maßnahmen, die über die übliche landwirtschaftliche Praxis hinausgehen. Tabelle 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste der Arten von Ertragssteigerungen, die die Wirtschaftsteilnehmer anwenden können. Maßnahmen oder Kombinationen von Maßnahmen müssen die Produktion steigern, ohne die Nachhaltigkeit zu gefährden. Die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme darf das künftige Wachstumspotenzial nicht beeinträchtigen, indem ein Kompromiss zwischen kurzfristigen Ertragssteigerungen und mittel-/langfristiger Verschlechterung der Boden-, Wasser- und Luftqualitäts- und Bestäuberpopulationen eingegangen wird. Die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen dürfen nicht zu einer Homogenisierung der Agrarlandschaft durch Beseitigung von Landschaftselementen und Lebensräumen wie Solitärbäumen, Hecken, Sträuchern, Feldrändern oder Blühstreifen führen. In Bezug auf ein geringes ILUC-Risiko kann nur ein zusätzlicher Ertrag geltend gemacht werden, der über dem dynamischen Ertragsausgangswert liegt. Darüber hinaus kann eine dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme nur dann zertifiziert werden, wenn sie darauf abzielt, infolge einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Praxis zusätzliche Erträge zu erzielen. Wird eine Maßnahme angewandt, die nur auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Parzelle abzielt, ohne die Erträge zu verbessern, so gilt sie nicht als dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme. Dies ist bei der Bewirtschaftung auf nicht genutzten, aufgegebenen oder stark degradierten Flächen nicht der Fall, sodass der Anbau selbst die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme darstellt. Der Wirtschaftsteilnehmer muss nachweisen, dass der Bewirtschaftungsplan angemessene Erwartungen an die Ertragssteigerung enthält, indem er sich z. B. auf wissenschaftliche Literatur, Erfahrungen aus Feldversuchen, Informationen von Agronomieunternehmen, Saatgut-/Düngeentwickler oder einfache Berechnungen stützt. Für die Zertifizierung des Projekts sind ausreichende Nachweise für die erwartete Ertragssteigerung durch die angewandte dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme erforderlich. Im Falle landwirtschaftlicher Verbesserungen sind die angewandten landwirtschaftlichen Verfahren, Maschinen und Mittel vor und nach der Anwendung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme im Rahmen des Bewirtschaftungsplans ausführlich zu dokumentieren. Dies muss einen Vergleich ermöglichen, um i) festzustellen, ob eine dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme durchgeführt wurde, ii) zu bewerten, ob diese dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme im Vergleich zu einem „Business as usual” -Szenario als zusätzliche Maßnahme betrachtet werden kann.

B.
Bewertung der Zusätzlichkeit: Prüfung der finanziellen Attraktivität oder Analyse von Hindernissen

1.
Prüfung der finanziellen Attraktivität

Die Prüfung der finanziellen Attraktivität muss ergeben, dass die für die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme erforderliche Investition nur dann finanziell attraktiv wird, wenn der daraus resultierende zusätzliche Ertrag in Bezug auf ein geringes ILUC-Risiko zertifiziert wird. Die Analyse besteht aus einer einfachen Finanzanalyse der geplanten Investition in die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme mit geringem ILUC-Risiko. Die Prüfung umfasst nur die Kosten und Erträge, die in direktem Zusammenhang mit der Investition in die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme stehen. Die normalen Betriebskosten des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs werden daher nicht in die Analyse einbezogen. Die in der Prüfung berücksichtigten Kosten und Einnahmen müssen mit der Vorbereitung, Durchführung, Instandhaltung und Beendigung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme zusammenhängen, die ansonsten nicht angefallen wären. Die finanzielle Attraktivität ergibt sich aus einem Geschäftsszenario, in dem der Kapitalwert(3) der Investition positiv ist, was bedeutet, dass die Investition vom Wirtschaftsteilnehmer selbst getätigt werden kann. Folglich bestehen nur Maßnahmen, bei denen die Analyse des Geschäftsszenarios negativ ist (ohne die Einbeziehung einer Prämie), die finanzielle Zusätzlichkeitsprüfung und kommen für eine Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos in Frage. Ergebnisse über Null (ein positiver Kapitalwert) kommen nur dann für eine entsprechende Zertifizierung in Frage, wenn sie die Prüfung der nichtfinanziellen Hindernisse bestanden haben. Formel zur Berechnung des Nettogegenwartswerts einer Investition: Dabei gilt:
P=
erwartetes Einkommen aus zusätzlicher Biomasse (Schätzung der zusätzlichen Biomasse x Verkaufspreis der Rohstoffe ohne Prämie für geringes ILUC-Risiko)
L=
Kosten der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme (Investitionsaufwendungen und Betriebsaufwendungen)
i=
Abzinsungssatz
t=
Zeitraum
Die bei der Berechnung des Kapitalwerts verwendeten Parameter müssen mit den im Managementplan enthaltenen Daten übereinstimmen. Folgende Parameter gehen in die Berechnung des Kapitalwerts ein:
a)
Schätzung des zusätzlichen Biomassevolumens,
b)
Rohstoffverkaufspreis [Währung/t]:

i)
der Rohstoffverkaufspreis kann eine einzige Zahl sein, die über die Lebensdauer der Investition in die zusätzlichen Erträge extrapoliert wird;
ii)
diese einzige Zahl kann auf der Grundlage des Durchschnitts der vom Wirtschaftsteilnehmer in der Vergangenheit erzielten Rohstoffverkäufe ermittelt werden. Der Durchschnittswert basiert auf Daten für dieselben drei Jahre wie die historischen Ertragsdaten, die zur Festlegung des dynamischen Ertragsausgangswerts verwendet wurden;
iii)
im Falle der Einführung einer neuen Kultur, für die der Wirtschaftsteilnehmer über keine tatsächlichen Preisdaten verfügt, kann dieser Wert auf Preisdaten von FAOSTAT(4) beruhen,

c)
zu verwendender Abzinsungssatz: 3,5 % für Länder mit hohem Einkommen(5) und 5,5 % für alle anderen Länder,
d)
Lebensdauer der Investition:

i)
eine Lebensdauer von bis zu 10 Jahren wird entsprechend der Lebensdauer der Zertifizierung des geringen ILUC-Risikos (Basisgültigkeit) verwendet;
ii)
in einigen Fällen kann die maximale Lebensdauer der Investition auf 25 Jahre festgelegt werden, und zwar auf der Grundlage der typischen Lebensdauer mehrjähriger Kulturen (d. h. Ölpalmenbaum, bei Ölpalmenneubepflanzungen);

e)
Investitionskosten im Zusammenhang mit der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme [Investitionsaufwendungen + Betriebsaufwendungen].

2.
Prüfung der nichtfinanziellen Hindernisse

Die Analyse der nichtfinanziellen Hindernisse umfasst nur die nichtfinanziellen Projekthindernisse, die die Umsetzung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen verhindern, falls keine Zertifizierung eines niedrigen ILUC-Risikos erfolgt. Hindernisse, deren Kosten geschätzt werden können, werden in die Analyse der finanziellen Attraktivität und nicht in die Analyse der nichtfinanziellen Hindernisse einbezogen. Der Wirtschaftsteilnehmer, der die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme plant, ist dafür verantwortlich, das Bestehen nichtfinanzieller Hindernisse zu begründen. Die Begründung muss aus einer klaren und überprüfbaren Beschreibung der Situation bestehen, die die Umsetzung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme verhindert. Der Wirtschaftsteilnehmer legt alle zur Untermauerung der Behauptung erforderlichen nachprüfbaren Nachweise vor und zeigt auf, wie die Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos die Überwindung des nichtfinanziellen Hindernisses gewährleisten würde. Die Gültigkeit der Angaben des Wirtschaftsteilnehmers wird im Rahmen des Basisaudits bewertet und validiert, bevor ein Zertifikat über ein geringes ILUC-Risiko ausgestellt wird.

C.
Festlegung des dynamischen Ertragsausgangswerts und Berechnung des tatsächlichen Volumens der Biomasse mit geringem ILUC-Risiko

Der dynamische Ertragsausgangswert wird für jede abgegrenzte Parzelle auf der Grundlage der Kultur und der Art oder Kombination der angewandten dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme einzeln festgelegt. Zur Berechnung des Ausgangspunkts des dynamischen Ertragsausgangswerts werden parzellenspezifische historische Ernteertragsdaten aus mindestens den drei Jahren vor Anwendung einer dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme herangezogen. Dies wird mit einer globalen kulturspezifischen Trendlinie für die erwarteten Erträge kombiniert, die auf historischen Daten der tatsächlichen Erträge des letzten Jahrzehnts oder, wenn Daten verfügbar sind, eines längeren Zeitraums beruht. Bei mehrjährigen Kulturen berücksichtigt der dynamische Ertragsausgangswert auch die Ertragskurve über die gesamte Lebensdauer der Kultur.

1.
Ermittlung des dynamischen Ertragsausgangswerts für einjährige Kulturen

Für den Fall, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb die Kulturen zwischen den Feldern wechseln und die Kultur, deren Ertrag gesteigert werden soll ( „Zielkultur” ), in den Vorjahren auf verschiedenen Feldern desselben Betriebs angebaut wurde, sind zwei Optionen für die Erfassung der historischen Ertragsdaten zur Berechnung des dynamischen Ertragsausgangswerts vorgesehen: Option 1: Der Wirtschaftsteilnehmer berechnet den Durchschnitt der Erträge der letzten drei Jahre, in denen die Zielkultur auf der spezifischen abgegrenzten Parzelle vor der Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme angebaut wurde. Da Kulturen in Fruchtfolge angebaut werden, kann dies bedeuten, dass Daten verwendet werden, die älter als fünf Jahre sind. Option 2: Der Wirtschaftsteilnehmer berechnet einen gewichteten Durchschnitt der Erträge der letzten drei Jahre, in denen die Zielkultur im Betrieb vor der Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme angebaut wurde, auch wenn diese Erträge auf verschiedenen Parzellen unterschiedlicher Größe im selben Betrieb erzielt wurden. Liegen keine historischen Daten für die letzten drei Erntejahre vor, unabhängig davon, ob sie unzugänglich oder nach Einschätzung des Auditors nicht repräsentativ sind, oder sind die Ernteertragsdaten von unzureichender Qualität, so können zusätzliche Daten für frühere Jahre oder Daten über eine benachbarte Fläche, auf der dieselbe Kulturpflanze im Rahmen desselben Bewirtschaftungsplans angebaut wird, eingeholt werden. Lag in einem der drei Jahre historischer Daten eine außergewöhnlich gute oder schlechte Ernte vor (z. B. eine Abweichung von 30 % oder mehr im Vergleich zu den anderen Bezugsjahren), so wird der Ausreißerertrag nicht in die Berechnung einbezogen, um eine Verzerrung des Dreijahresdurchschnitts zu vermeiden(6). Der Auditor ist für die Bestimmung eines Ausreißers verantwortlich und stützt sich dabei auf sein fachliches Urteil, seine Erfahrung vor Ort und seine Kenntnis der langfristigen Praktiken des Wirtschaftsteilnehmers. Der Auditor ist auch verpflichtet, zu bewerten, ob die Daten über den Ernteertrag von unzureichender Qualität sind, um in den Basisaudit und die jährlichen Audits einbezogen zu werden, und dann zu entscheiden, ob ein Ernteertrag ausgeschlossen werden muss oder nicht. Die Steigung des dynamischen Ertragsausgangswerts ist als Steigung einer geraden Trendlinie zu verstehen, die für die Ertragsentwicklung der Zielkultur in den vorangegangenen zehn Jahren oder, sofern Daten verfügbar sind, während eines längeren Zeitraums erstellt wurde. Sie basiert auf globalen Daten und wird aus den FAOSTAT World±-Daten für die betreffende Kultur abgeleitet. Dies muss zu Beginn des Zertifizierungszeitraums geschehen, und die Steigung gilt für den zehnjährigen Basiszeitraum der Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos. Tabelle 2 zeigt die Steigung des dynamischen Ertragsausgangswerts für die gängigsten Rohstoffe für Biobrennstoffe. Diese Werte wurden durch Anpassung einer Trendlinie über 20 Jahre globaler Erntedaten aus FAOSTAT ermittelt.

Tabelle 2

Steigung der Trendlinie für FAOSTAT World±-Ertragsdaten. Durchschnittliche Ertragssteigerung (t/ha/Jahr) pro Jahr.

Steigung-20 basiert auf 2008-2017.

Feldbestand Gerste Mais Ölpalmenfrüchte Rapssamen Sojabohne Zuckerrüben Zuckerrohr Sonnenblumenkerne Weizen
Steigung-20 0,035 0,074 0,200 0,036 0,028 1,276 0,379 0,035 0,04
Für jede in der Tabelle aufgeführte Kultur wird der dynamische Ertragsausgangswert ermittelt, indem der Ausgangspunkt (dreijähriger Durchschnitt der historischen Erträge vor der Anwendung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme) zugrunde gelegt und die Gesamttrendlinie (Steigung) aus Tabelle 2 addiert wird. Ab dem Jahr, in dem die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme durchgeführt wird, wird folgende Formel verwendet: DYBx=(startingpointDYB)+(slope20)x Dabei gilt:
DYBx=
dynamischer Ertragsausgangswert im Jahr x nach Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme
x=
Jahr(e) nach Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme
Besteht die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme darin, die bestehende Kultur durch eine andere (ertragreichere) Kultur auf einer abgegrenzten Parzelle zu ersetzen, so ist die kontrafaktische Situation der Anbau der bestehenden Kultur. Der dynamische Ertragsausgangswert wird auf der Grundlage historischer Ertrags- und Trendliniendaten für die vorhandene Kultur bestimmt. Der Ausgangspunkt hierfür ist der Dreijahresdurchschnitt des Ernteertrags für die leistungsschwächere bestehende Kultur. Die Trendlinie basiert auf den globalen FAOSTAT-Trendliniendaten für die bestehende Kultur (siehe Tabelle 2). Dieser Ansatz darf nur angewandt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die leistungsfähigere Kultur aufgrund von Veränderungen auf dem Biokraftstoffmarkt eingeführt werden könnte, wie dies in der Bewertung der Zusätzlichkeit nachgewiesen wurde.

2.
Ermittlung des dynamischen Ertragsausgangswerts für mehrjährige Kulturen

Je nach den Ertragsschwankungen, die während der Lebensdauer der verschiedenen Arten von mehrjährigen Kulturen beobachtet werden, sind unterschiedliche methodische Ansätze möglich. Bei Palmen können die Betreiber von Ölpalmenplantagen bei der Ermittlung ihres dynamischen Ertragsausgangswerts folgende Daten verwenden:
a)
die historischen Ernteerträge, die vor der Durchführung einer dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme erzielt wurden;
b)
das Jahr der Anpflanzung von Palmen auf der abgegrenzten Parzelle und/oder ihr Altersprofil;
c)
gegebenenfalls die Sorten von Palmen auf der abgegrenzten Parzelle;
d)
gegebenenfalls die jedes Jahr neu bepflanzte Fläche einer Plantage.
Diese Daten werden mit einer Wachstumskurve kombiniert, um den dynamischen Ertragsausgangswert zu ermitteln. Das Hauptmerkmal der Wachstumskurve ist die Form und nicht die Höhe des Ertrags. Die Wachstumskurve gibt die Form vor und muss mit den historischen Ertragsdaten und dem Alter der Bäume gemäß den Buchstaben a und b kombiniert werden, um die Größe des dynamischen Ertragsausgangswerts an die spezifische Parzelle anzupassen. Die folgenden drei Optionen stehen zur Ermittlung des dynamischen Ertragsausgangswerts von Palmen zur Verfügung. Für jede Option müssen die für die Festlegung des dynamischen Ertragsausgangswerts erforderlichen Daten Folgendes umfassen:
a)
Option 1a: Standard-Wachstumskurve

i)
historische Ernteerträge der letzten drei Jahre für die auf der abgegrenzten Parzelle angebauten Palmen;
ii)
Alter der Bäume auf der abgegrenzten Parzelle/Pflanzjahr;

b)
Option 1b: Wirtschaftsteilnehmer stellt Wachstumskurve bereit (7)

i)
die letzten drei Jahre des historischen Ernteertrags von Palmen, die auf der abgegrenzten Fläche angebaut werden;
ii)
Alter der Bäume auf der abgegrenzten Parzelle/Pflanzjahr;
iii)
die Sorten von Palmen auf der abgegrenzten Parzelle;
iv)
die eigene Referenzwachstumskurve des Wirtschaftsteilnehmers.

c)
Option 2: Gruppenzertifizierungsansatz

i)
in den letzten drei Jahren die Gesamthektarfläche und der Gesamtertrag in Frischfruchtbündeln (FFB) für die auf der abgegrenzten Parzelle/Pflanzung(en) angebauten Palmen, die als Teil der Gruppe Palmen produzieren.

Die Optionen 1a und 1b kommen zur Anwendung, wenn eine dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme an einem Bestand gleichaltriger Bäume durchgeführt wird oder wenn das Altersprofil der Bäume auf der/den abgegrenzten Parzelle(n) bekannt ist und nicht von Jahr zu Jahr konstant bleibt. Option 2 kann angewandt werden, wenn das Altersprofil der Bäume auf den abgegrenzten Parzellen gemischt ist und Jahr für Jahr relativ konstant bleibt, d. h. bei einem Gruppenzertifizierungsansatz oder wenn jedes Jahr ein gleichbleibender Prozentsatz einer Plantagenfläche neu gepflanzt wird, was zu einem konstanten Altersprofil der Bäume führt. Option 2 darf nicht angewandt werden, wenn mehr als 20 % des Volumens der Gruppe aus ein und derselben Plantage stammen oder wenn mehr als 5 % der Gesamtfläche der Gruppe im selben Jahr neu bepflanzt werden. In diesem Fall ist Option 1a oder b zur Bestimmung des Ausgangswertes zu verwenden.

Option 1a: Standard-Wachstumskurve

Bei der ersten Option wird die Form einer zuvor erstellten „Standard” -Wachstumskurve (auf der Grundlage bestehender wissenschaftlicher Erkenntnisse) verwendet, um den dynamischen Ertragsausgangswert für eine abgegrenzte Parzelle zu bestimmen. Die Standardkurve wurde normalisiert und ist in Abbildung 1 und Tabelle 3 unten dargestellt. Der dynamische Ertragsausgangswert wird bestimmt, indem die letzten drei Jahre historischer Ertragsdaten für die spezifische Parzelle und das Alter der Palmen verwendet werden, als dieser Ertrag beobachtet wurde, und indem die jährliche prozentuale Ertragsveränderung aus der Standardkurve verwendet wird, um eine für die spezifische Parzelle relevante „Business as usual” -Ertragskurve zu bilden.

Abbildung 1

Tabelle 3

Daten zur normalisierten Standardwachstumskurve der Palmenerträge

Jahre nach der Anpflanzung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Normalisierter Ertrag 0 0 0,147 0,336 0,641 0,833 0,916 0,968 0,996 1 0,999 0,980 0,965
Jahre nach der Anpflanzung 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 ≥ 26 (*)
Normalisierter Ertrag 0,945 0,926 0,910 0,906 0,888 0,870 0,858 0,842 0,836 0,815 0,806 0,793 0,793
Option 1a umfasst die folgenden methodischen Schritte:
1.
Zur Ermittlung des durchschnittlichen historischen Ernteertrags sind die drei letzten historischen Ernteerträge, die auf der abgegrenzten Fläche vor der Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme beobachtet wurden, sowie das entsprechende Alter der Bäume, als diese Erträge beobachtet wurden, zu erfassen;
2.
Berechnung eines Durchschnitts (Mittelwert) der drei historischen Ernteerträge;
3.
Auf der Grundlage des Alters der Bäume, von denen die historischen Ertragsdaten stammen, ist zu bestimmen, wo dieser durchschnittliche historische Ernteertrag auf der Standardwachstumskurve liegen soll (z. B. wenn die Ertragsdaten von Bäumen im Alter von sieben, acht und neun Jahren stammen, sollte der durchschnittliche historische Ertrag im Jahr acht liegen);
4.
Zur Bestimmung des nächsten Punkts des dynamischen Ertragsausgangswerts, ist der durchschnittliche historische Ernteertrag aus Schritt 2 mit der entsprechenden berechneten jährlichen prozentualen Veränderung zu multiplizieren, die aus der Standardwachstumskurve abgeleitet wird (Tabelle 4 unten). Dieser Vorgang ist für jeden weiteren Punkt zu wiederholen, um den dynamischen Ertragsausgangswert darzustellen;

Tabelle 4

Jährliche prozentuale Veränderung des Ertrags, abgeleitet aus der Standardwachstumskurve

Jahre nach der Anpflanzung 1 bis 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Jährliche Veränderung in Prozent - 128,0 % 90,6 % 30,0 % 10,0 % 5,6 % 2,9 % 0,4 % -0,1 % -1,9 % -1,6 % -2,0 %
Jahre nach der Anpflanzung 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 ≥ 26 (**)
Jährliche Veränderung in Prozent -2,1 % -1,7 % -0,5 % -1,9 % -2,0 % -1,4 % -1,8 % -0,8 % -2,5 % -1,1 % -1,6 % 0 %

5.
Zur Einbeziehung des globalen Ertragstrends in den dynamischen Ertragsausgangswert wird die aus den FAOSTAT World+-Ertragsdaten (Tabelle 5 unten) berechnete durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (CAGR) auf jeden Punkt des dynamischen Ertragsausgangswerts angewendet, um den CAGR-korrigierten dynamischen Ertragsausgangswert zu erhalten.

Tabelle 5

Durchschnittliche jährliche Wachstumsrate Palme (20 Jahre)

Auf der Grundlage von FAOSTAT World+ 2008-2017

Jährliche Leistungssteigerung bei Palmen — „Business as usual” 1,37 %

Option 1b: Wirtschaftsteilnehmer stellt die Wachstumskurve bereit

Diese Option kann in Ausnahmefällen genutzt werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nachweisen kann, dass die Option 1a für seinen speziellen Fall nicht geeignet ist. Verfügt der Wirtschaftsteilnehmer in einem solchen Fall über eine erwartete Wachstumskurve, die auf der Grundlage der verfügbaren Daten über Palmensämlinge ermittelt wurde (die sich auf sein „Business as usual” -Szenario bezieht), kann diese Kurve anstelle der Standardwachstumskurve als Grundlage für den dynamischen Ertragsausgangswert verwendet werden Es sind alle in Option 1a beschriebenen Schritte zu befolgen, wobei die Standardwachstumskurve durch die eigene Kurve des Wirtschaftsteilnehmers ersetzt wird. Der Wirtschaftsteilnehmer berechnet also die jährliche prozentuale Veränderung. Die parzellenspezifische Wachstumskurve wird noch um die globale Ertragsentwicklung korrigiert, indem die von FAOSTAT World+ berechnete CAGR für die Ertragsdaten verwendet wird (Tabelle 5).

Option 2: Gruppenzertifizierungsansatz

Im Falle einer Gruppenzertifizierung oder wenn ein Ersterfassungspunkt oder eine Mühle als Zertifizierungseinheit fungiert, kann der dynamische Ertragsausgangswert nach einem ähnlichen „linearen” Ansatz ermittelt werden, wie er für einjährige Kulturen verwendet wird. Dieser Ansatz kann verwendet werden, wenn ein Gruppenleiter, ein Ersterfassungspunkt oder eine Mühle eine Zertifizierung für eine Gruppe beantragen will, die dieselbe dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme durchführt, und wenn die Plantage oder das Gebiet, das die Mühle beliefert, eine Mischung aus verschiedenen Altersgruppen von Bäumen enthält, was bedeutet, dass der jährliche Ertrag, der an die Mühle geliefert wird, relativ konstant geblieben ist. Zur Bestimmung des dynamischen Ertragsausgangswerts muss der Gruppenleiter die der Mühle zugeordnete Gesamtanbaufläche (in ha) und den Gesamtertrag (in Frischfruchtbündel) aus dieser Fläche in jedem der letzten drei Jahre erfassen. Daraus wird der Jahresertrag pro Hektar für jedes der letzten drei Jahre ermittelt (in Tonnen/ha). Diese Datenpunkte werden dann gemittelt und als Ausgangspunkt für die Bestimmung des dynamischen Ertragsausgangswerts verwendet Der Ausgangspunkt wird mit der Steigung der globalen Trendlinie für Ölpalmen aus den FAOSTAT-World+-Daten (Tabelle 2) kombiniert, um die Basislinie für den dynamischen Ertragsausgangswert zu bestimmen. Zuckerrohr wird bei der Festlegung des dynamischen Ertragsausgangswerts als einjährige Kultur behandelt.

3.
Ermittlung des dynamischen Ertragsausgangswerts für die Fruchtfolge

Wenn Mehrfachanbauverfahren wie z. B. die Fruchtfolge angewandt werden, haben die Wirtschaftsteilnehmer drei Möglichkeiten, die zusätzliche Biomasse zu berechnen:
1.
Nachweis, dass die zweite Kultur den Ertrag der Hauptkultur nicht mindert.
2.
Wenn die zweite Kultur den Ertrag der Hauptkultur mindert:

a.
Festlegung eines dynamischen Ertragsausgangswerts für ein System, in dem die Hauptfrucht jedes Jahr die gleiche ist,
b.
Festlegung eines Ausgleichsfaktors für ein System, in dem die Hauptkultur jedes Jahr eine andere ist,

Option 1. Nachweis, dass die zweite Kultur den Ertrag der Hauptkultur nicht mindert

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer nachweisen kann, dass die Einführung der zweiten Kultur den Ertrag der Hauptkultur nicht verringert, kann der gesamte Ertrag der zweiten Kultur als zusätzliche Biomasse geltend gemacht werden. Dies kann z. B. durch einen Vergleich des beobachteten Ertrags der Hauptkultur vor (historischer Dreijahresdurchschnitt) und nach Einführung der Zweitkultur nachgewiesen werden.

Option 2a. Bestimmung eines dynamischen Ertragsausgangswerts für ein System, in dem die Hauptkultur jedes Jahr dieselbe ist

Der dynamische Ertragsausgangswert basiert auf der „Business as usual” -Situation für die abgegrenzte Parzelle. Ist die Hauptkultur jedes Jahr dieselbe, so wird der Ausgangswert auf der Grundlage mindestens des historischen Dreijahresdurchschnitts des Ertrags der Hauptkultur auf dieser Parzelle in Verbindung mit der globalen Trendlinie für die Hauptkultur bestimmt, wie dies bei einjährigen Kulturen der Fall ist. Dieser Ansatz kann auch angewandt werden, wenn die Fruchtfolge einem klar definierten Fruchtfolgemuster folgt, das sich aus historischen Daten ablesen lässt, sodass die „Business as usual” -Situation eindeutig bestimmt werden kann. In diesem Fall kann es notwendig sein, Daten zu verwenden, die älter als drei Jahre sind, um den durchschnittlichen historischen Ertrag der Hauptkultur zu ermitteln. Nach Einführung der Fruchtfolge wird die zusätzliche Nettobiomasse als Differenz zwischen dem jährlichen Gesamtertrag der abgegrenzten Parzelle (d. h. dem Ertrag der Hauptkultur plus dem Ertrag der Zweitkultur) und dem dynamischen Ertragsausgangswert der Hauptkultur berechnet. Handelt es sich bei der Haupt- und der Zweitkultur um unterschiedliche Rohstoffe, die eine unterschiedliche Kombination von Pflanzenbestandteilen ergeben (z. B. Öl, Futterkuchen, Stärke, Fasern), so muss die Berechnung bei der Addition der Erträge der Haupt- und der Zweitkultur auf geeigneten Maßeinheiten beruhen, um die Berechnung einer einzigen repräsentativen Zahl für die zusätzlich erzeugte Nettobiomasse zu ermöglichen. Dementsprechend muss die Methode einen wirksamen Ausgleich für den Biomasseverlust der Hauptkultur ermöglichen. Die Berechnung kann beispielsweise auf der Grundlage des einfachen Gewichts (Tonnen) oder des Energiegehalts erfolgen (z. B. wenn die gesamte Zweitkultur energetisch genutzt wird, etwa für Biogas). Die Wahl der Methodik ist vom Wirtschaftsteilnehmer zu begründen und vom Auditor zu validieren.

Option 2b. Bestimmung eines Ausgleichsfaktors für ein System, in dem die Hauptkultur jedes Jahr eine andere ist

Wenn die Hauptkultur in der Fruchtfolge jedes Jahr anders ist und keinem regelmäßigen Muster folgt, sind etwaige Ertragsverluste der Hauptkultur aufgrund der Zweitkultur durch den Wirtschaftsteilnehmer zu bewerten und bei der angegebenen Menge an zusätzlicher Biomasse zu berücksichtigen. Der beobachtete Ertrag der Hauptkultur ist nach Einführung der Zweitkultur mit dem historischen Ertrag derselben (Haupt-)Kultur zu vergleichen. Dieser Vergleich kann auf beobachteten Erträgen auf benachbarten Feldern beruhen (z. B. wenn derselbe Betrieb dieselben Kulturen in Fruchtfolge, aber auf verschiedenen Feldern anbaut) oder auf fundierter wissenschaftlicher Literatur, die die Auswirkungen der Fruchtfolge auf diese Kulturen in der betreffenden Region beschreibt. Die Auswirkungen auf den Ertrag der Hauptkultur werden in einen Ausgleichsfaktor umgerechnet, der von der Menge der zweiten Kultur abgezogen wird, um die zusätzliche Biomasse zu berechnen. Wie bei Option 2a kann der Faktor auf dem Gewicht oder dem Energiegehalt basieren und muss einen wirksamen Ausgleich für den Biomasseverlust der Hauptkultur ermöglichen. Die Wahl der Methodik ist vom Wirtschaftsteilnehmer zu begründen und vom Auditor zu validieren.

4.
Berechnung des zusätzlichen Biomassevolumens

Nach Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme bestimmt der Wirtschaftsteilnehmer das Volumen an Biomasse mit geringem ILUC-Risiko, die geltend gemacht werden kann, indem er den tatsächlich erzielten Ernteertrag auf der abgegrenzten Fläche mit dem dynamischen Ertragsausgangswert vergleicht. Der Auditor muss im Rahmen des jährlichen Audits überprüfen, ob das erzielte Volumen an zusätzlicher Biomasse mit den Projektionen im Bewirtschaftungsplan übereinstimmt, und bei Abweichungen von mehr als 20 % gegenüber den Schätzungen im Bewirtschaftungsplan eine Begründung verlangen. Wird eine Zertifizierung für eine in der Vergangenheit durchgeführte dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme beantragt, kann der zusätzliche Biomasseertrag berechnet und im Bewirtschaftungsplan erfasst werden. Auf diese Weise kann zwar das tatsächliche Volumen an Biomasse mit geringem ILUC-Risiko genau berechnet werden, die Biomasse mit geringem ILUC-Risiko kann jedoch erst nach Erteilung der Zertifizierung eines geringen ILUC-Risiko geltend gemacht werden. Für in der Vergangenheit gelieferte Biomasse können keine rückwirkenden Ansprüche geltend gemacht werden. Zur Berechnung des zusätzlichen Biomassevolumens muss der Wirtschaftsteilnehmer den gesamten Ernteertrag der abgegrenzten Fläche für jedes Jahr ab Beginn der Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme erfassen. Der Wirtschaftsteilnehmer muss den Zusammenhang zwischen der abgegrenzten Parzelle und dem erzielten Ernteertrag (Tonne/ha) nachweisen. Wird die geerntete Menge nur an einem Ersterfassungspunkt gemessen (gewogen), an dem Erzeugnisse aus mehreren Betrieben oder Parzellen ankommen, so können die Unterlagen des Ersterfassungspunkts als Nachweis für die geerntete Menge (Ertrag) für die beteiligten Betriebe und Parzellen verwendet werden. Eine Aufzeichnung der Geschäftstransaktion zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und dem Ersterfassungspunkt kann als Nachweis verwendet werden, sofern die Verbindung zu der spezifischen abgegrenzten Parzelle nachgewiesen werden kann. In diesem Fall ist der Ersterfassungspunkt für die Erfassung und Aufzeichnung der Daten zum Ernteertrag verantwortlich. Der Ersterfassungspunkt erfasst die Erträge der gesammelten Biomasse pro Betrieb (und gegebenenfalls für eine bestimmte abgegrenzte Fläche in einem Betrieb) auf der Grundlage einer von dem freiwilligen System bereitzustellenden Vorlage. Im Falle eines Gruppenaudits und wenn der Ersterfassungspunkt als Gruppenleiter fungiert, ist dieser für die Erfassung der Ertragsdaten für alle abgegrenzten Parzellen verantwortlich. Zur Berechnung des zusätzlichen Biomassevolumens werden die für ein bestimmtes Jahr ermittelten Ertragsdaten mit dem dynamischen Ertragsausgangswert verglichen. Der zusätzliche Biomasseertrag ist gleich der Differenz zwischen dem beobachteten und dem nach dem dynamischen Ertragsausgangswert für dasselbe Jahr projizierten Ertrag, multipliziert mit der Fläche A (in ha) der betreffenden abgegrenzten Parzelle. Dieses zusätzliche Volumen kann dann als Biomasse mit geringem ILUC-Risiko geltend gemacht werden. Zusätzliche Biomasse = (Yx – DYBx) x A Dabei gilt:
Yx=
beobachteter Ertrag im Jahr x (in Tonnen/ha/Jahr)
DYBx=
Dynamischer Ertragsausgangswert im Jahr x (in Tonnen/ha/Jahr)
A=
Fläche der abgegrenzten Parzelle (in ha)

D.
Mindestinhalt des Zertifikats über ein geringes ILUC-Risiko

Zertifikate über ein geringes ILUC-Risiko müssen alle folgenden Angaben enthalten:
a)
Kontaktdaten der hauptsächlichen zertifizierten Rechtspersönlichkeit (Name und Anschrift des Unternehmens, Angaben zum benannten Ansprechpartner);
b)
Umfang der Zertifizierung (Art der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme und der angewandten Zusätzlichkeitsprüfung sowie Art des Wirtschaftsteilnehmers (falls es sich um Kleinerzeuger handelt);
c)
Längen- und Breitenkoordinaten (für landwirtschaftliche Betriebe und Plantagen, die als eine einzige Rechtspersönlichkeit zertifiziert sind);
d)
Liste der Standorte, für die die Zertifizierung gilt (Name und Anschrift);
e)
Gesamtmenge der Biomasse, die in Bezug auf ein geringes ILUC-Risiko zertifiziert wurde,
f)
Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle (Name und Anschrift) und Logo;
g)
(eindeutige) Zertifikatsnummer oder Code;
h)
Ort und Datum der Ausstellung;
i)
Gültigkeitsdatum des Zertifikats von/bis (und ggf. Datum der Zertifizierung);
j)
Stempel und/oder Unterschrift der ausstellenden Partei.

Fußnote(n):

(1)

Wird eine Gruppenzertifizierung beantragt, so muss der Antrag den Namen und die Kontaktdaten des Gruppenleiters sowie den Namen, die Kontaktdaten und die Standorte der Betriebe/Plantagen, die Teil der Gruppe sind, enthalten.

(2)

Eine Wiederbepflanzung am Ende der Lebensdauer der Kultur ist für eine mehrjährige Kultur stets erforderlich. Damit Wiederbepflanzungen als dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme gelten können, muss der Wirtschaftsteilnehmer nachweisen, dass die Wiederbepflanzung über die üblichen Maßnahmen hinausgeht.

(3)

Der Kapitalwert ist die Differenz zwischen dem Barwert der Mittelzuflüsse und dem Barwert der Mittelabflüsse über einen bestimmten Zeitraum. Der Kapitalwert wird für die Kapitalbudgetierung und Investitionsplanung verwendet, um die Rentabilität einer künftigen Investition oder eines künftigen Projekts zu analysieren. Quelle: https://www.investopedia.com/terms/n/npv.asp.

(4)

FAOSTAT-Erzeugerpreise. Quelle: http://www.fao.org/faostat/en/#data/PP.

(5)

OECD-Länder

(6)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 sollten Ertragsschwankungen ausgeschlossen werden.

(7)

Um diese Option zu nutzen, müssen die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen, dass die Korrelation zwischen der Standard-Wachstumskurve und ihrer Basis-Wachstumskurve weniger als 0,8 beträgt.

(*)

Nach 25 Jahren wird der Ertrag voraussichtlich weiter zurückgehen. Da die typische Lebensdauer einer Ölpalme jedoch etwa 25 Jahre beträgt, gibt es keine Daten, die das Ausmaß des Rückgangs nach 25 Jahren belegen. Daher wird ein konservativer Ansatz gewählt, bei dem davon ausgegangen wird, dass die Ertragskurve auf dem Niveau von 25 Jahren bleibt.

(**)

Nach 25 Jahren wird der Ertrag voraussichtlich weiter zurückgehen. Da die typische Lebensdauer einer Ölpalme jedoch etwa 25 Jahre beträgt, gibt es keine Daten, die das Ausmaß des Rückgangs nach 25 Jahren belegen. Daher wird ein konservativer Ansatz gewählt, bei dem davon ausgegangen wird, dass die Ertragskurve auf dem Niveau von 25 Jahren bleibt.

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