Artikel 1 VO (EU) 2023/1028

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird folgender Buchstabe ha eingefügt:

ha)
„technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug” (complex motor-powered aircraft):

i)
ein Flugzeug

mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder

ii)
ein Hubschrauber

zugelassen für eine maximale Startmasse über 3175 kg oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

iii)
ein Kipprotor-Luftfahrzeug.

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