Artikel 1 VO (EU) 2023/1028
In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird folgender Buchstabe ha eingefügt:
- ha)
-
„technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug” (complex motor-powered aircraft):
- i)
-
ein Flugzeug
- —
-
mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg oder
- —
-
zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
- —
-
zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
- —
-
ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder
- ii)
-
ein Hubschrauber
- —
-
zugelassen für eine maximale Startmasse über 3175 kg oder
- —
-
zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
- —
-
zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
- iii)
- ein Kipprotor-Luftfahrzeug.
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