Präambel VO (EU) 2023/1028

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(2) sind für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1139 die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, festgelegt.
(2)
Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) erlassenen Durchführungsbestimmungen spätestens bis zum 12. September 2023 an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Begriffsbestimmung für „komplexe motorgetriebene Luftfahrzeuge” eingefügt wird.
(3)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission(4) wurden die Bezugnahmen auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 durch Änderung von deren Artikel 3 aktualisiert. In Artikel 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würden. Tatsächlich hätten die Absätze 2 und 3 jenes Artikels ersetzt werden müssen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte der gesamte Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nunmehr ersetzt werden.
(4)
In Artikel 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würde. Tatsächlich gilt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 als wichtig für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und hätte beibehalten werden müssen. Daher sollte der ursprüngliche Artikel 8 Absatz 3 als neuer Absatz 6 wieder eingefügt werden.
(5)
In Artikel 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würden. Tatsächlich gelten diese Bestimmungen als wichtig für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und hätten beibehalten werden müssen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte der gesamte Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nunmehr ersetzt werden.
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 7).

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