Artikel 11 VO (EU) 2023/1032
Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union
Mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen werden von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung beprobt und getestet.
Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probenahme und Test bei 50 %, und für entsprechende Sendungen aus China bei 100 %.
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