Artikel 10 VO (EU) 2023/1032
Verbringung der spezifizierten Samen in die Union
(1) Spezifizierte Samen aus Drittländern, ausgenommen solche von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” Folgendes enthält:
- a)
-
eine amtliche Feststellung, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- die Mutterpflanzen der betreffenden spezifizierten Samen wurden auf einer Produktionsfläche erzeugt, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden;
- ii)
- stammt eine Partie von spezifizierten Samen aus mehr als 30 Mutterpflanzen, so wurde diese Partie vor der Verarbeitung gemäß dem Anhang amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling unterzogen, und bei diesen Tests wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;
- iii)
- stammt eine Partie von spezifizierten Samen aus maximal 30 Mutterpflanzen, so wurden die spezifizierten Samen oder alle Mutterpflanzen dieser spezifizierten Samen gemäß dem Anhang Probenahmen und Tests unterzogen. Die spezifizierten Samen oder Mutterpflanzen wurden aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden;
- b)
- Informationen, die die Rückverfolgbarkeit der Produktionsfläche der Mutterpflanzen gewährleisten.
(2) Spezifizierte Samen von Sorten‚ die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” bestätigt wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen spezifizierte Samen, die vor dem 31. August 2023 geerntet wurden und vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union als konform mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 befunden wurden, in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” die folgende Feststellung enthält: Diese Samen wurden vor dem 31. August 2023 geerntet und als konform mit der Verordnung (EU) 2020/1191 befunden.
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