Artikel 9 VO (EU) 2023/1032

Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union

(1) Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen solche von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” folgende Angaben enthält:

a)
eine amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen von Samen stammen, die die Anforderungen in Artikel 10 erfüllen;
b)
eine amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen auf einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registrierten und überwachten Produktionsfläche erzeugt wurden, die aufgrund von zu einem zum Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführten amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Tests als bekanntermaßen frei von dem spezifizierten Schädling gilt;
c)
den Namen der registrierten Produktionsfläche.

(2) Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” bestätigt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.