Artikel 8 VO (EU) 2023/1032
Verbringung der spezifizierten Samen innerhalb der Union
(1) Spezifizierte Samen dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, den die zuständige Behörde oder der Unternehmer nach der Feststellung ausgestellt hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Mutterpflanzen der spezifizierten Samen wurden auf einer Produktionsfläche erzeugt, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden;
- b)
- stammt eine Partie von spezifizierten Samen aus mehr als 30 Mutterpflanzen, so wurde diese Partie vor der Verarbeitung gemäß dem Anhang von der zuständigen Behörde beprobt und auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet oder von den Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und getestet und aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. Ein etwaiges Auftreten des spezifizierten Schädlings wurde der zuständigen Behörde gemeldet, und die befallenen Partien der spezifizierten Samen dürfen nicht innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden;
- c)
- stammt eine Partie von spezifizierten Samen aus maximal 30 Mutterpflanzen, so wurden die spezifizierten Samen oder alle Mutterpflanzen dieser spezifizierten Samen gemäß dem Anhang von der zuständigen Behörde beprobt und auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet oder von den Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und getestet. Die spezifizierten Samen oder Mutterpflanzen wurden aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. Ein etwaiges Auftreten des spezifizierten Schädlings wurde der zuständigen Behörde gemeldet, und die Partien der spezifizierten Samen, die von den befallenen Mutterpflanzen stammen, dürfen nicht innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden;
- d)
- bei Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings werden diese Probenahmen und Tests gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031 nur von den zuständigen Behörden durchgeführt;
- e)
- der Ursprung aller Partien spezifizierter Samen wird erfasst und dokumentiert.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dürfen spezifizierte Samen, die vor dem 31. August 2023 geerntet wurden und vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder vom betreffenden Unternehmer als konform mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 befunden wurden, innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, in dem die Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen bescheinigt ist.
(3) Die Partien von spezifizierten Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand des enzymgekoppelten Immunadsorptionstests (Enzym-Linked Immuno Sorbent Assay (ELISA)) getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet.
(4) Die Probenahmen und die Tests erfolgen wie im Anhang festgelegt.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 zur Ausstellung eines Pflanzenpasses festgelegten Bedingungen gelten nicht für spezifizierte Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
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