Artikel 7 VO (EU) 2023/1032
Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union
(1) Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, den die zuständige Behörde oder der Unternehmer nach der Feststellung ausgestellt hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen stammen von spezifizierten Samen, die die Anforderungen in Artikel 8 und 10 erfüllen;
- b)
- die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angebaut, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden;
- c)
- die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, die Symptome eines Befalls durch den spezifizierten Schädling aufweisen, wurden von der zuständigen Behörde beprobt und getestet, und diese Tests haben ergeben, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;
- d)
- die Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen wurden durch geeignete Hygienemaßnahmen von anderen Partien spezifizierter Pflanzen getrennt gehalten.
Die Durchführung der Probenahmen für die Tests gemäß diesem Absatz erfolgt wie im Anhang festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 zur Ausstellung eines Pflanzenpasses festgelegten Bedingungen gelten nicht für zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
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