Artikel 6 VO (EU) 2023/1032
Maßnahmen im Falle eines bestätigten Auftretens des spezifizierten Schädlings
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 getroffen werden.
Die zuständige Behörde ergreift die Maßnahmen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling erfüllt.
Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(2) Die zuständige Behörde richtet unverzüglich wie folgt ein abgegrenztes Gebiet ein:
- a)
- Tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen mit physischem Schutz auf, so besteht das abgegrenzte Gebiet mindestens aus der Produktionsfläche, auf der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde;
- b)
-
tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen auf, die nicht unter Buchstabe a fallen, so besteht das abgegrenzte Gebiet aus:
- i)
- einer Befallszone, die mindestens die Produktionsfläche umfasst, auf der das Auftreten des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde;
- ii)
- einer Pufferzone von mindestens 30 m rund um die Befallszone.
(3) Im abgegrenzten Gebiet gehen die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde wie folgt vor:
- a)
-
Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen oder für die Erzeugung von spezifizierten Samen vorgesehen sind:
- i)
- unverzügliche Entfernung und Vernichtung aller infizierten Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen und gegebenenfalls ihres Nährbodens und der spezifizierten Samen, die aus diesen Partien stammen. Diese Entfernung und Vernichtung ist so durchzuführen, dass kein Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
- ii)
- Anwendung spezifischer Hygienemaßnahmen auf Mitarbeiter und die zur Produktionsfläche gehörenden Gebäude, Werkzeuge, Maschinen, Materialien und Transportmittel, um die Verbreitung des spezifizierten Schädlings auf anderen Partien auf der Produktionsfläche und auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanzen oder auf andere Produktionsflächen zu verhindern;
- iii)
- Vernichtung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
- b)
-
auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von spezifizierten Früchten vorgesehen sind:
- i)
- Entfernung und Vernichtung aller befallenen spezifizierten Pflanzen von der Produktionsfläche, mindestens am Ende der Anbausaison. Die Entfernung ist so durchzuführen, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
- ii)
- Anwendung spezifischer Hygienemaßnahmen auf Mitarbeiter und die zur Produktionsfläche gehörenden Gebäude, Werkzeuge und Maschinen, Materialien, Verpackungsmittel und Transportmittel für die Früchte, um die Verbreitung des spezifizierten Schädlings auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanzen oder auf andere Produktionsflächen zu verhindern;
- iii)
- Vernichtung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.
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