Artikel 5 VO (EU) 2023/1032

Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings

(1) Die zuständigen Behörden führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2) Diese Erhebungen

a)
umfassen die im Anhang aufgeführten Probenahmen und Tests und
b)
beruhen auf Folgendem:

i)
dem bewerteten Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings in den betreffenden Mitgliedstaat und innerhalb dieses Mitgliedstaats und
ii)
fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen in Bezug auf die Möglichkeit, den spezifizierten Schädling nachzuweisen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

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