Artikel 4 VO (EU) 2023/1032

Maßnahmen bei Verdacht oder Kenntnis des Auftretens des spezifizierten Schädlings

(1) Jede Person innerhalb des Gebiets der Union, die ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des betreffenden Schädlings.

(2) Nach Erhalt solcher Informationen muss die zuständige Behörde

a)
die übermittelten Informationen unverzüglich aufzeichnen;
b)
alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings zu bestätigen oder zu widerlegen;
c)
sicherstellen, dass jede Person, die über spezifizierte Pflanzen, spezifizierte Samen oder spezifizierte Früchte bestimmt, die mit dem spezifizierten Schädling infiziert sein könnten, unverzüglich über Folgendes informiert wird:

i)
das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings und
ii)
die mit dem spezifizierten Schädling verbundenen Risiken sowie die zu treffenden Maßnahmen.

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