Artikel 1 VO (EU) 2023/1066
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung” eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die die Bedingungen betrifft, unter denen diese Parteien eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- a)
-
gemeinsame Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien,
- i)
- die nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst, oder
- ii)
- die die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst,
- b)
-
Auftragsforschung und -entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien,
- i)
- die nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst, oder
- ii)
- die die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst,
- c)
- gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien, die nach einer zuvor geschlossenen Vereinbarung nach Buchstabe a zwischen denselben Parteien durchgeführt worden ist,
- d)
- gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien, die nach einer zuvor geschlossenen Vereinbarung nach Buchstabe b zwischen denselben Parteien durchgeführt worden ist;
- 2.
- „Vereinbarung” eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;
- 3.
- „Forschung und Entwicklung” Tätigkeiten mit dem Ziel des Erwerbs von Know-how über Produkte, Technologien oder Verfahren, der Durchführung von theoretischen Analysen, systematischen Studien oder Versuchen einschließlich der Versuchsproduktion und der Produktion zu Demonstrationszwecken, der technischen Erprobung von Produkten oder Verfahren, der Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen bis zu dem für Demonstrationszwecke erforderlichen Umfang und der Erlangung von Rechten des geistigen Eigentums an den Ergebnissen;
- 4.
- „Produkt” eine Ware oder eine Dienstleistung; darunter fallen sowohl Zwischenwaren und -dienstleistungen als auch Endwaren und -dienstleistungen;
- 5.
- „Vertragstechnologie” eine Technologie oder ein Verfahren, die bzw. das aus der gemeinsamen Forschung und Entwicklung bzw. der Auftragsforschung und -entwicklung hervorgeht;
- 6.
- „Vertragsprodukt” ein Produkt, das aus gemeinsamer Forschung und Entwicklung bzw. Auftragsforschung und -entwicklung hervorgeht oder unter Anwendung der Vertragstechnologien produziert wird;
- 7.
- „Verwertung der Ergebnisse” die Produktion oder den Vertrieb der Vertragsprodukte, die Anwendung der Vertragstechnologien, die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen oder die Weitergabe von Know-how, das für die Produktion, den Vertrieb oder die Anwendung erforderlich ist;
- 8.
- „Rechte des geistigen Eigentums” gewerbliche Schutzrechte, z. B. Patente und Markenzeichen, sowie Urheberrechte und verwandte Schutzrechte;
- 9.
-
„Know-how” eine Gesamtheit praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Erprobung gewonnen wurden und die
- a)
- „geheim” , das heißt nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind,
- b)
- „wesentlich” , das heißt für die Produktion der Vertragsprodukte oder die Anwendung der Vertragstechnologien von Bedeutung und nützlich sind, und
- c)
- „identifiziert” , das heißt umfassend genug beschrieben sind, sodass überprüft werden kann, ob die Merkmale „geheim” und „wesentlich” erfüllt sind;
- 10.
-
„gemeinsam” im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die im Rahmen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung ausgeübt werden, die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten
- a)
- durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen,
- b)
- durch einen gemeinsam beauftragten Dritten oder
- c)
- durch die Parteien im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Forschung und Entwicklung oder der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung;
- 11.
- „Spezialisierung im Rahmen der Forschung und Entwicklung” die Beteiligung aller Parteien an der unter die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung fallenden Forschung und Entwicklung und die Aufteilung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten untereinander so, wie es ihres Erachtens zweckmäßig ist; dies umfasst nicht Auftragsforschung und -entwicklung;
- 12.
- „Spezialisierung im Rahmen der Verwertung” die Verteilung einzelner Aufgaben wie Produktion oder Vertrieb unter den Parteien oder die Auferlegung von Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der Ergebnisse unter den Parteien wie in Bezug auf bestimmte Gebiete, Kunden oder Anwendungsbereiche; dies umfasst den Fall, dass nur eine Partei die Vertragsprodukte auf der Grundlage einer von den anderen Parteien erteilten ausschließlichen Lizenz produziert und vertreibt oder die Vertragstechnologien auf der Grundlage einer solchen Lizenz anwendet;
- 13.
- „Auftragsforschung und -entwicklung” Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die durch eine Partei ausgeführt und durch eine finanzierende Partei finanziert werden;
- 14.
- „finanzierende Partei” eine Partei, die Auftragsforschung und -entwicklung finanziert, aber selbst keine der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausübt;
- 15.
-
„Wettbewerber” einen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber:
- a)
- „tatsächlicher Wettbewerber” ein Unternehmen, das Produkte, Technologien oder Verfahren anbietet, die auf dem räumlich relevanten Markt durch das Vertragsprodukt bzw. die Vertragstechnologie verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können,
- b)
- „potenzieller Wettbewerber” ein Unternehmen, bei dem realistisch und nicht nur hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass es ohne die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung wahrscheinlich innerhalb von höchstens 3 Jahren die zusätzlichen Investitionen tätigen oder die sonstigen Kosten auf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um Produkte, Technologien oder Verfahren anbieten zu können, die auf dem räumlich relevanten Markt durch das Vertragsprodukt bzw. die Vertragstechnologie verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;
- 16.
- „relevanter Produktmarkt” den relevanten Markt für die Produkte, die durch die Vertragsprodukte verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;
- 17.
- „relevanter Technologiemarkt” den relevanten Markt für die Technologien oder Verfahren, die durch die Vertragstechnologien verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;
- 18.
- „aktiver Verkauf” jegliche Art des Verkaufs außer passivem Verkauf;
- 19.
- „passiver Verkauf” einen auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kunden zurückgehenden Verkauf — einschließlich der Lieferung von Produkten an den Kunden —, der nicht durch gezielte Ansprache der betreffenden Kunden, der betreffenden Kundengruppe oder Kunden in den betreffenden Gebieten ausgelöst wurde, einschließlich Verkäufen infolge der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder an privaten Aufforderungen zur Interessensbekundung.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Ausdrücke „Unternehmen” und „Partei” auch die jeweils mit diesen verbundenen Unternehmen. Der Ausdruck „verbundene Unternehmen” bezeichnet
- 1.
-
Unternehmen, in denen eine Partei der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der folgenden Rechte oder eine oder mehrere der folgenden Befugnisse hat:
- a)
- die Befugnis, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,
- b)
- die Befugnis, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
- c)
- das Recht, die Geschäfte des Unternehmens zu führen,
- 2.
- Unternehmen, die in einer an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligten Partei unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,
- 3.
- Unternehmen, in denen ein unter Nummer 2 genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse hat,
- 4.
- Unternehmen, in denen eine Partei der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung zusammen mit einem oder mehreren der unter den Nummern 1, 2 oder 3 genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der letztgenannten Unternehmen gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,
- 5.
-
Unternehmen, in denen die folgenden Parteien gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben:
- a)
- Parteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 oder
- b)
- eine oder mehrere Parteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 und ein oder mehrere Dritte.
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