Artikel 1 VO (EU) 2023/1067

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Spezialisierungsvereinbarung” eine Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung, eine Vereinbarung über die gegenseitige Spezialisierung oder eine Vereinbarung über die gemeinsame Produktion:

a)
„Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung” eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der sich eine oder mehrere Parteien verpflichten, die Produktion bestimmter Produkte ganz oder teilweise einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und diese Produkte von einer anderen Partei bzw. anderen Parteien zu beziehen, die sich ihrerseits verpflichten, diese Produkte zu produzieren und zu liefern,
b)
„Vereinbarung über die gegenseitige Spezialisierung” eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der sich zwei oder mehr Parteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit verpflichten, die Produktion bestimmter, aber unterschiedlicher Produkte ganz oder teilweise einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und diese Produkte von einer oder mehreren der anderen Parteien zu beziehen, die sich ihrerseits verpflichten, diese Produkte zu produzieren und zu liefern,
c)
„Vereinbarung über die gemeinsame Produktion” eine Vereinbarung, in der sich zwei oder mehr Parteien verpflichten, bestimmte Produkte gemeinsam zu produzieren;

2.
„Vereinbarung” eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;
3.
„Produkt” eine Ware oder eine Dienstleistung; darunter fallen sowohl Zwischenwaren und -dienstleistungen als auch Endwaren und -dienstleistungen, mit Ausnahme von Vertriebs- und Mietleistungen;
4.
„Produktion” die Herstellung von Waren oder die Vorbereitung von Dienstleistungen, auch im Wege der Vergabe von Unteraufträgen;
5.
„Vorbereitung von Dienstleistungen” Tätigkeiten, die der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden vorgelagert sind;
6.
„Spezialisierungsprodukt” ein Produkt, das im Rahmen der Spezialisierungsvereinbarung produziert wird;
7.
„nachgelagertes Produkt” ein Produkt, für das ein Spezialisierungsprodukt von einer oder mehreren der Parteien als Vorleistung verwendet wird und das von diesen Parteien auf dem Markt verkauft wird;
8.
„relevanter Markt” den sachlich und räumlich relevanten Markt, zu dem die Spezialisierungsprodukte gehören, sowie im Falle von Spezialisierungsprodukten in Form von Zwischenprodukten, die von einer oder mehreren der Parteien ganz oder teilweise intern für die Produktion nachgelagerter Produkte verwendet werden, auch den sachlich und räumlich relevanten Markt, zu dem die nachgelagerten Produkte gehören;
9.
„Wettbewerber” einen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber:

a)
„tatsächlicher Wettbewerber” ein Unternehmen, das auf demselben relevanten Markt tätig ist,
b)
„potenzieller Wettbewerber” ein Unternehmen, bei dem realistisch und nicht nur hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass es ohne die Spezialisierungsvereinbarung wahrscheinlich innerhalb von höchstens 3 Jahren die zusätzlichen Investitionen tätigen oder sonstigen Kosten auf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um in den relevanten Markt einzutreten;

10.
„Alleinbelieferungsverpflichtung” die Verpflichtung, die Spezialisierungsprodukte nicht an Wettbewerber zu liefern, es sei denn, es handelt sich dabei um eine oder mehrere Parteien der Spezialisierungsvereinbarung;
11.
„Alleinbezugsverpflichtung” die Verpflichtung, die Spezialisierungsprodukte nur von einer oder mehreren Parteien der Spezialisierungsvereinbarung zu beziehen;
12.
„gemeinsam” im Zusammenhang mit dem Vertrieb die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten

a)
durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder
b)
durch einen gemeinsam ernannten dritten Vertriebshändler mit oder ohne Ausschließlichkeitsbindung, sofern der Dritte kein Wettbewerber ist;

13.
„Vertrieb” den Verkauf und die Lieferung der Spezialisierungsprodukte an Kunden, einschließlich der Vermarktung dieser Produkte.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Ausdrücke „Unternehmen” und „Partei” auch die jeweils mit diesen verbundenen Unternehmen. Der Ausdruck „verbundene Unternehmen” bezeichnet

1.
Unternehmen, in denen eine Partei der Spezialisierungsvereinbarung unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der folgenden Rechte oder eine oder mehrere der folgenden Befugnisse hat:

a)
die Befugnis, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,
b)
die Befugnis, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
c)
das Recht, die Geschäfte des Unternehmens zu führen,

2.
Unternehmen, die in einer an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligten Partei unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,
3.
Unternehmen, in denen ein unter Nummer 2 genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse hat,
4.
Unternehmen, in denen eine Partei der Spezialisierungsvereinbarung zusammen mit einem oder mehreren der unter den Nummern 1, 2 oder 3 genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,
5.
Unternehmen, in denen die folgenden Parteien gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben:

a)
Parteien der Spezialisierungsvereinbarung oder mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 oder
b)
eine oder mehrere Parteien der Spezialisierungsvereinbarung oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 und ein oder mehrere Dritte.

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