Artikel 10 VO (EU) 2023/1070
EU-Unternehmerportal
(1) Das EU-Unternehmerportal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum Zollentscheidungssystem.
(2) Das EU-Unternehmerportal muss mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen sowie mit nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, interoperabel sein.
(3) Das EU-Unternehmerportal wird für die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.
(4) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das EU-Unternehmerportal für die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden kann, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.
Fasst ein Mitgliedstaat den Beschluss, das EU-Unternehmerportal für Bewilligungen oder Entscheidungen zu nutzen, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis.
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