Artikel 11 VO (EU) 2023/1070

Zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen (CDMS) für die Bearbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2) Das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen muss mit dem EU-Unternehmerportal, den in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Kundenreferenzdiensten und den nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden, interoperabel sein.

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