Artikel 12 VO (EU) 2023/1070
Konsultationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen verwenden
Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats verwendet das zentrale System für Zollentscheidungen, wenn sie vor einer Entscheidung über die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge oder Bewilligungen die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats konsultieren muss.
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