Artikel 13 VO (EU) 2023/1070
Kundenreferenzdienste
(1) Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Bewilligungen sowie zu den Entscheidungen in Zusammenhang mit diesen Bewilligungen verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Bewilligungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.
(2) Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in Artikel 80 und 87 dieser Verordnung genannten Registrierungen im REX-System verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Registrierungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme. Diese Dienste werden von Andorra, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Türkei verwendet, um Daten ihrer jeweiligen nationalen registrierten Wirtschaftsbeteiligten zu speichern und um Daten aus dem REX-System für die Mitgliedstaaten und dem REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzhandelsregelung hat, für die Zwecke ihrer jeweiligen Regelungen zum Allgemeinen Präferenzsystems abzufragen, zu replizieren und zu validieren.
(3) Die Kundenreferenzdienste werden verwendet, um Daten aus dem EORI-, dem EvZTA- und dem AEO-System zu speichern, und ermöglichen die Abfrage, Replikation und Validierung dieser Daten durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.
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