Artikel 14 VO (EU) 2023/1070
Nationales Unternehmerportal
(1) Das nationale Unternehmerportal bietet, soweit es eingerichtet wurde, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen einen weiteren Zugang zum Zollentscheidungssystem.
(2) In Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie auf die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen möglicherweise in mehr als einem Mitgliedstaat Auswirkungen haben, wählen, ob sie das nationale Unternehmerportal, soweit es eingerichtet wurde, oder das EU-Unternehmerportal nutzen.
(3) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen, sofern dieses eingerichtet wurde, interoperabel sein.
(4) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.
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