Artikel 15 VO (EU) 2023/1070

Nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1) Sofern ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Bearbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2) Für die Zwecke der Konsultation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 dieser Verordnung muss das nationale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen interoperabel sein.

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