Artikel 16 VO (EU) 2023/1070

Ziel und Struktur des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

(1) Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission und den in Artikel 20 dieser Verordnung genannten Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Bediensteten der Kommission, der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen zu den elektronischen Systemen.

(2) Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem Zugangsmanagementsystem,
b)
einem Verwaltungsmanagementsystem.

(3) Jeder Mitgliedstaat richtet ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem als eine nationale Komponente des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ein.

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