Artikel 101 VO (EU) 2023/1070
Authentifizierung und Zugang zum Überwachungssystem
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Überwachungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Überwachungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
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