Artikel 100 VO (EU) 2023/1070

Nutzung des Überwachungssystems

Die Daten des Überwachungssystems werden für die Überwachung der Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und der Ausfuhrverfahren verwendet, um Folgendes zu ermöglichen:

a)
Unterstützung der Kommission und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollkontrollen und der zollrechtlichen Vorschriften,
b)
Minimierung von Risiken, unter anderem durch Data-Mining und den Austausch von Informationen über Risiken,
c)
Umsetzung spezifischer, durch andere Unionsvorschriften vorgeschriebener Maßnahmen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten an der Grenze durchzuführen sind.

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