Artikel 100 VO (EU) 2023/1070
Nutzung des Überwachungssystems
Die Daten des Überwachungssystems werden für die Überwachung der Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und der Ausfuhrverfahren verwendet, um Folgendes zu ermöglichen:
- a)
- Unterstützung der Kommission und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollkontrollen und der zollrechtlichen Vorschriften,
- b)
- Minimierung von Risiken, unter anderem durch Data-Mining und den Austausch von Informationen über Risiken,
- c)
- Umsetzung spezifischer, durch andere Unionsvorschriften vorgeschriebener Maßnahmen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten an der Grenze durchzuführen sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.