Artikel 99 VO (EU) 2023/1070
Ziel und Struktur des Überwachungssystems
(1) Das Überwachungssystem ermöglicht im Einklang mit Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex und den Unionsrechtsakten zur Regelung seiner Nutzung die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke der zollamtlichen Überwachung und der Erhebung von Daten, die aus den Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren extrahiert wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die aus den Zollanmeldungssystemen angeforderten Informationen automatisiert an das Überwachungssystem.
(3) Das Überwachungssystem ist ein zentrales System, das aus einer gemeinsamen Komponente besteht.
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