Artikel 104 VO (EU) 2023/1070
Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme
(1) Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.
(3) Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.
(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die sich auf das Funktionieren der gemeinsamen Komponenten auswirken könnten.
(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen die Informationen über die in den Absätzen 4 und 5 genannten Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme öffentlich verfügbar.
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