Artikel 105 VO (EU) 2023/1070

Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

(1) Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls der elektronischen Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex übermitteln die Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen die zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Angaben auf die von den Mitgliedstaaten festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb von sieben Tagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, in diesen Systemen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander außerdem, wenn die Systeme der Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf das ICS2 nicht verfügbar sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall von ICS2, AES, CRMS oder CCI der von den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarte Betriebskontinuitätsplan.

(5) In Bezug auf das ICS2 entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Aktivierung des Betriebskontinuitätsplans, wenn dieser Mitgliedstaat vom vorübergehenden Ausfall des Systems betroffen ist oder wenn ein in Artikel 127 Absätze 4 und 6 des Zollkodex genannter Wirtschaftsbeteiligter, der zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung oder von Angaben daraus verpflichtet ist, diese nicht vorlegen kann.

(6) Abweichend von Absatz 1 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall des NCTS-Systems das Betriebskontinuitätsverfahren gemäß Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

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