Artikel 108 VO (EU) 2023/1070

Aktualisierung von Daten in den elektronischen Systemen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten mit den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten übereinstimmen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten in Bezug auf das ICS2 sicher, dass die folgenden Daten auf dem neuesten Stand gehalten werden und mit den Daten im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übereinstimmen:

a)
Daten, die auf nationaler Ebene gespeichert und vom nationalen Eingangssystem an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelt wurden,
b)
Daten, die aus dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 beim nationalen Eingangssystem eingegangen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.