Artikel 109 VO (EU) 2023/1070

Einschränkung des Zugangs zu Daten und der Datenverarbeitung

(1) Die von einem Mitgliedstaat in den gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden. Sie dürfen auch von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.

(2) Die von einem Wirtschaftsbeteiligen oder einer anderen Person in den gemeinsamen Elementen der elektronischen Systeme eingegebenen Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie dürfen auch von einem Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.

(3) Die Daten in der gemeinsamen ICS2-Komponente, die von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person an die gemeinsame Unternehmer-Schnittstelle übermittelt oder dort eingegeben werden, können von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer bzw. der betreffenden Person abgerufen oder verarbeitet werden.

(4) Die von einem Mitgliedstaat im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat verarbeitet werden. Sie dürfen auch von einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, der an der Bearbeitung eines Antrags, auf die sich die Daten beziehen, beteiligt ist; dies gilt auch für eine Konsultation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 dieser Verordnung. Sie dürfen von allen Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 und von der Kommission für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung abgefragt werden.

(5) Die von einem Wirtschaftsbeteiligen oder einer anderen Person im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie dürfen von allen Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 und von der Kommission für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung abgefragt werden.

(6) Die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2,

a)
die einem Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person über die gemeinsame Unternehmer-Schnittstelle an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelt wurden, können von dem betreffenden Mitgliedstaat im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 abgerufen und verarbeitet werden. Erforderlichenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat auch auf diese in der gemeinsamen Unternehmer-Schnittstelle gespeicherten Informationen zugreifen;
b)
die von einem Mitgliedstaat an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelt oder dort gespeichert werden, können von dem betreffenden Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden;
c)
die unter Buchstaben a und b genannt sind, dürfen von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, wenn dieser Mitgliedstaat an der Risikoanalyse und/oder dem Kontrollverfahren nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Artikel 186 Absätze 5, 7 und 7a sowie Artikel 189 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 beteiligt ist, auf die sich die Daten beziehen; hiervon ausgenommen sind Daten, die nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Informationen über Sicherheitsrisiken im System erfasst wurden;
d)
dürfen von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung und in Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Ergebnisse dieser Verarbeitung können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen werden;
e)
können von den Mitgliedstaaten und der Kommission für die in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung unter den in Artikel 112 dieser Verordnung genannten Bedingungen und entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für ein spezifisches Projekt abgerufen und verarbeitet werden.

(7) Die Daten in der gemeinsamen ICS2-Komponente, die von der Kommission im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 gespeichert werden, können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen und verarbeitet werden.

(8) Die Daten im Überwachungssystem können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen und verarbeitet werden.

(9) Die im zentralen REX-System für Mitgliedstaaten gespeicherten Daten können für die Zwecke der Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen der EU von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission abgerufen und verarbeitet werden.

(10) Die Daten, die im zentralen REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, gespeichert sind, können abgerufen und verarbeitet werden von:

a)
den zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem die Daten registriert wurden,
b)
den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder zur Durchführung von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex,
c)
der Kommission für die Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen der Union.

(11) Berichtet ein Mitgliedstaat über Zwischenfälle oder Probleme in Bezug auf die operativen Prozesse für die Bereitstellung der Dienste der Systeme, für die die Kommission als Auftragsverarbeiterin zuständig ist, so erhält die Kommission Zugang zu den Daten nur für die Zwecke der Lösung eines registrierten Zwischenfalls oder Problems. Die Kommission gewährleistet die Vertraulichkeit dieser Daten im Einklang mit Artikel 12 des Zollkodex.

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