Artikel 110 VO (EU) 2023/1070

Systemeigner

(1) Die Kommission ist Systemeignerin der gemeinsamen Komponenten.

(2) Die Mitgliedstaaten sind Systemeigner der nationalen Komponenten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.