Artikel 111 VO (EU) 2023/1070

Systemsicherheit

(1) Die Kommission gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der nationalen Komponenten.

Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um

a)
zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben,
b)
zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen,
c)
etwaige unter Buchstabe a und b genannte Aktivitäten aufzudecken.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen könnten.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen Sicherheitspläne für alle Systeme.

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