Artikel 112 VO (EU) 2023/1070

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter für die Systeme

Für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Systeme und in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a)
handeln die Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und kommen ihren Verpflichtungen laut der genannten Verordnung nach;
b)
handelt die Kommission als Auftragsverarbeiterin gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 und kommt ihren Verpflichtungen laut der genannten Verordnung nach;
c)
handelt die Kommission abweichend von Buchstabe b zusammen mit den Mitgliedstaaten im ICS2 als gemeinsam Verantwortliche

bei der Verarbeitung der Daten zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Risikokriterien und -standards sowie der Kontrollmaßnahmen und der vorrangigen Kontrollen gemäß Artikel 109 Absatz 6 Buchstabe d dieser Verordnung,

bei der Verarbeitung der Daten zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse zusätzlicher Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen und zur Unterstützung der in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Risikomanagementprozesse unter den in Artikel 109 Absatz 6 Buchstabe e dieser Verordnung;

d)
handelt die Kommission abweichend von Buchstabe b im CRMS zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche;
e)
handelt die Kommission abweichend von Buchstabe b im REX-System zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche

bei der Verarbeitung der Daten zur Synchronisierung mit einem nationalen System,

bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke des Zugangs zu Daten zur Überprüfung der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder zur Durchführung von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex,

bei der Verarbeitung von Daten zu Statistik- und Überwachungszwecken im Zusammenhang mit der Nutzung des REX-Systems für die Mitgliedstaaten,

bei der Verarbeitung von Daten zu Statistik- und Überwachungszwecken im Zusammenhang mit der Nutzung des REX-Systems für Drittländer;

f)
handelt die Kommission abweichend von Buchstabe b im Überwachungssystem zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche.

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