Artikel 113 VO (EU) 2023/1070
Datenspeicherfrist
(1) Die Datenspeicherfrist für die Systeme, für die die Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 112 dieser Verordnung fungieren, wird von diesen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der zollrechtlichen Anforderungen festgelegt und der Kommission mitgeteilt.
(2) Die Datenspeicherfrist für die Systeme, für die die Kommission und die Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche fungieren, wird wie folgt festgelegt:
- a)
- ICS2: 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im zentralen System verarbeitet werden;
- b)
- REX: 10 Jahre ab Widerruf der Registrierung;
- c)
- CRMS: 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im zentralen System verarbeitet werden;
- d)
- Überwachung: 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im zentralen System verarbeitet werden.
(3) Die Datenspeicherfrist gilt für alle im elektronischen System erfassten Daten.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 werden im Falle eines Rechtsbehelfs oder eines Gerichtsverfahrens, der bzw. das sich auf in den elektronischen Systemen gespeicherte Daten bezieht, die betreffenden Daten bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. des Gerichtsverfahrens gespeichert.
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