Artikel 18 VO (EU) 2023/1070
Zugangsmanagementsystem
Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 dieser Verordnung zu validieren.
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