Artikel 20 VO (EU) 2023/1070
Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:
- a)
- eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen,
- b)
- einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.
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