Artikel 20 VO (EU) 2023/1070

Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:

a)
eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen,
b)
einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.