Artikel 21 VO (EU) 2023/1070

Ziel und Struktur des Systems der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft (EvZTA)

(1) Das EvZTA-System ermöglicht gemäß den Artikeln 33 und 34 des Zollkodex Folgendes:

a)
die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Bearbeitung von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen,
b)
das Management nachfolgender Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung haben können,
c)
die Überwachung der obligatorischen Verwendung von vZTA-Entscheidungen,
d)
die Überwachung und das Management der verlängerten Verwendungsdauer von vZTA-Entscheidungen,
e)
die Überwachung von vZTA-Entscheidungen durch die Kommission, einschließlich der Verfahren für die Beantragung, den Erlass und die Verwaltung dieser Entscheidungen, im Interesse einer einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen und anderer Unionsvorschriften.

(2) Das EvZTA-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem spezifischen Unternehmerportal der EU für EvZTA,
b)
einem zentralen EvZTA-System,
c)
der Möglichkeit einer Überwachung von vZTA-Entscheidungen.

(3) Die Mitgliedstaaten können als nationale Komponente ein nationales System der verbindlichen Zolltarifauskunft ( „nationales vZTA-System” ) zusammen mit einem nationalen Unternehmerportal einrichten.

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