Artikel 24 VO (EU) 2023/1070

Spezifisches Unternehmerportal der EU für EvZTA

(1) Das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA kommuniziert mit dem EUCTP, das Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum EvZTA-System bietet.

(2) Das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA muss mit dem zentralen EvZTA-System interoperabel sein und leitet gegebenenfalls zu nationalen vZTA-Systemen weiter, sofern sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

(3) Das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA dient zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.