Artikel 25 VO (EU) 2023/1070

Zentrales EvZTA-System

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EvZTA-System für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EvZTA-System für die Abfrage, die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung der in Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Informationen.

(3) Das zentrale EvZTA-System muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für EvZTA und den nationalen vZTA-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden, interoperabel sein.

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