Artikel 29 VO (EU) 2023/1070

Nationales vZTA-System

(1) Sofern ein nationales vZTA-System eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags oder für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2) Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt ihr nationales vZTA-System für die Abfrage, die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung der in Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Informationen, es sei denn, sie nutzt für diese Zwecke das zentrale EvZTA-System.

(3) Das nationale vZTA-System muss mit dem nationalen Unternehmerportal und mit dem zentralen EvZTA-System interoperabel sein.

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