Artikel 28 VO (EU) 2023/1070
Nationales Unternehmerportal
(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales vZTA-System gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung eingerichtet, so ist das nationale Unternehmerportal der Hauptzugangspunkt für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen zum nationalen vZTA-System.
(2) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
(3) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen vZTA-System, sofern dieses eingerichtet wurde, interoperabel sein.
(4) Das nationale Unternehmerportal erleichtert Vorgänge, die den Vorgängen entsprechen, die im Rahmen des spezifischen Unternehmerportals der EU für EvZTA erleichtert werden.
(5) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt sicher, dass das nationale Unternehmerportal direkt über das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA zugänglich ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.