Artikel 27 VO (EU) 2023/1070
Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen
Die Möglichkeit zur Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen wird für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 und des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genutzt.
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