Artikel 3 VO (EU) 2023/1070
Kontaktstellen für die elektronischen Systeme
Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 1 dieser Verordnung zwecks Informationsaustauschs, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen.
Sie teilen einander die Kontaktdaten dieser Stellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen dieser Daten.
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