Artikel 2 VO (EU) 2023/1070

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

1.
eine „gemeinsame Komponente” ist eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;
2.
eine „nationale Komponente” ist eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;
3.
ein „transeuropäisches System” ist eine Sammlung kooperierender Systeme, die in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt wurden und in denen die nationalen Verwaltungen und die Kommission für ihre jeweiligen Komponenten verantwortlich sind;
4.
ein „zentrales System” ist ein transeuropäisches System, das auf Unionsebene entwickelt wurde und aus gemeinsamen Komponenten besteht, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und nicht die Entwicklung einer nationalen Komponente erfordern;
5.
ein „dezentrales System” ist ein transeuropäisches System, das aus gemeinsamen und nationalen Komponenten auf der Grundlage gemeinsamer Spezifikationen besteht;
6.
„EU Login” ist der Nutzerauthentifizierungsdienst der Kommission, der es autorisierten Nutzern ermöglicht, sicheren Zugang zu einer breiten Palette von Webdiensten der Kommission zu erhalten.

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