Artikel 1 VO (EU) 2023/1070
Gegenstand
(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden zentralen Systeme, die im Rahmen der folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:
- a)
- das Zollentscheidungssystem (CDS), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Zollentscheidungen” entwickelt wurde;
- b)
- das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM & DS), das im Rahmen des Projekts „Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)” entwickelt wurde;
- c)
- das Europäische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (EvZTA), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)” verbessert wurde;
- d)
- das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts EORI 2 verbessert wurde;
- e)
- das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) — Upgrade” verbessert wurde;
- f)
- das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), das im Rahmen des ICS2-Projekts entwickelt wurde;
- g)
- das INF-System für besondere Zollverfahren (INF SP), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren” entwickelt wurde;
- h)
- das System des registrierten Ausführers (REX), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: System des registrierten Ausführers (REX)” entwickelt wurde;
- i)
- das System für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters PoUS” entwickelt wurde;
- j)
- das Überwachungssystem, das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Überwachung-3 (Surveillance 3)” entwickelt wurde.
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden dezentralen Systeme, die im Rahmen der folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:
- a)
- das Automatisierte Ausfuhrsystem (AES), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des AES-Projekts entwickelt wurde;
- b)
- das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts „EU-ZK: NCTS — Upgrade” verbessert wurde;
- c)
- das System der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: CCI” entwickelt wurde.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die folgenden zentralen Systeme:
- a)
- das Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP);
- b)
- das in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Zollrisikomanagementsystem.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.