Artikel 1 VO (EU) 2023/1070

Gegenstand

(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden zentralen Systeme, die im Rahmen der folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:

a)
das Zollentscheidungssystem (CDS), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Zollentscheidungen” entwickelt wurde;
b)
das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM & DS), das im Rahmen des Projekts „Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)” entwickelt wurde;
c)
das Europäische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (EvZTA), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)” verbessert wurde;
d)
das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts EORI 2 verbessert wurde;
e)
das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) — Upgrade” verbessert wurde;
f)
das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), das im Rahmen des ICS2-Projekts entwickelt wurde;
g)
das INF-System für besondere Zollverfahren (INF SP), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren” entwickelt wurde;
h)
das System des registrierten Ausführers (REX), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: System des registrierten Ausführers (REX)” entwickelt wurde;
i)
das System für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters PoUS” entwickelt wurde;
j)
das Überwachungssystem, das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Überwachung-3 (Surveillance 3)” entwickelt wurde.

(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden dezentralen Systeme, die im Rahmen der folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:

a)
das Automatisierte Ausfuhrsystem (AES), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des AES-Projekts entwickelt wurde;
b)
das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts „EU-ZK: NCTS — Upgrade” verbessert wurde;
c)
das System der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: CCI” entwickelt wurde.

(3) Diese Verordnung gilt auch für die folgenden zentralen Systeme:

a)
das Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP);
b)
das in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Zollrisikomanagementsystem.

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