Präambel VO (EU) 2023/1070

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 und Artikel 50 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden UZK oder „Zollkodex” ) haben der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die nach den zollrechtlichen Unionsvorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.
(2)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission(2) wurde das Arbeitsprogramm für die Umsetzung der elektronischen Systeme festgelegt, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich und die durch in Abschnitt II des Anhangs des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Projekte zu entwickeln sind.
(3)
Es sollten wichtige technische Modalitäten für das Funktionieren der elektronischen Systeme festgelegt werden, z. B. Regelungen für die Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme sowie für Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme. Ferner sollten Modalitäten für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme festgelegt werden.
(4)
Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten ist es wichtig, die Verfahrensregeln festzulegen und Alternativlösungen vorzusehen, die bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme anzuwenden sind.
(5)
Das Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP) in seiner ursprünglichen, im Rahmen der UZK-Projekte „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator, AEO)” , „Europäische verbindliche Zolltarifauskunft (EvZTA)” und „Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren” entwickelten Form sollte als zentrale Zugangsstelle für Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen dienen und den Zugang zu jedem der für die jeweiligen Systeme entwickelten, speziellen Unternehmerportale ermöglichen.
(6)
Mit dem Zollentscheidungssystem, welches im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK-Zollentscheidungen” entwickelt wurde, sollen die Verfahren für die Beantragung einer Zollentscheidung, für die Entscheidungsfindung und für die Entscheidungsverwaltung in der gesamten Union ausschließlich unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechniken harmonisiert werden. Daher müssen Vorschriften für dieses elektronische System festgelegt werden. Der Anwendungsbereich des Systems sollte unter Bezugnahme auf die zu beantragenden, zu treffenden und mit diesem System zu verwaltenden Zollentscheidungen festgelegt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmerportal, zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und Kundenreferenzdienste) sowie für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmer-Portal und nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden.
(7)
Das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen soll mithilfe des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) verwaltet werden, welches im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts für unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird. Es müssen detaillierte Bestimmungen betreffend den Anwendungsbereich und die Merkmale des Systems festgelegt werden, in denen die verschiedenen Komponenten (gemeinsame und nationale Komponenten) des Systems, ihre Funktionen und ihre Verbindungen untereinander definiert werden.
(8)
Mit dem Europäischen System für verbindliche Zolltarifauskünfte (EvZTA), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)” verbessert wurde, sollen die Verfahren für die Beantragung, Entscheidungsfindung und Verwaltung von vZTA-Entscheidungen an die Anforderungen des Zollkodex angepasst und dabei ausschließlich Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden. Es ist daher notwendig, Vorschriften für dieses System festzulegen. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmerportal, zentrales EvZTA-System und Monitoring der Verwendung von vZTA) und für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmerportal und nationales vZTA-System) sollten detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, mit denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden. Außerdem soll das Projekt das Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA sowie das Monitoring und das Management der erweiterten Verwendung von vZTA erleichtern.
(9)
Das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das im Zuge des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2)” aktualisiert wurde, dient dem Upgrade des bestehenden europaweiten EORI-Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern sowie von anderen Personen für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Union. Es ist daher notwendig, Regeln für das System festzulegen; dazu müssen die Komponenten (zentrales EORI-System und nationale EORI-Systeme) und die Verwendung des EORI-Systems präzisiert werden.
(10)
Das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das im Zuge des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)” aktualisiert wurde, soll die Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen und deren Verwaltung verbessern. Mit dem System soll auch das elektronische Formular für AEO-Anträge und -Entscheidungen umgesetzt und den Wirtschaftsbeteiligten ein EUCTP zur Verfügung gestellt werden, über das AEO-Anträge eingereicht und AEO-Entscheidungen elektronisch entgegengenommen werden können. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
(11)
Das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten ICS2-Projekts entwickelt wurde, zielt darauf ab, die Sicherheit von in die Union verbrachten Waren zu verbessern. Das System unterstützt die Erhebung von summarischen Eingangsanmeldungen (ENS) von verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in den internationalen Warenlieferketten tätig sind. Das Ziel des Systems besteht darin, den gesamten Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Erfüllung der ENS-Anforderungen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen über eine harmonisierte Schnittstelle zu unterstützen, die entweder als gemeinsames oder als nationales Anwenderprogramm entwickelt wird. Ein weiteres Ziel besteht darin, vor dem Abgang von Waren aus Drittländern und/oder vor deren Ankunft im Zollgebiet der Union über einen gemeinsamen Datenspeicher und damit verbundene Prozesse die kooperative Durchführung von Sicherheitsrisikoanalysen durch die ersten Eingangszollstellen und den Austausch der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Echtzeit zu unterstützen. Das System unterstützt Zollmaßnahmen, um die Sicherheitsrisiken anzugehen, die infolge der Risikoanalyse festgestellt wurden; hierzu zählen Zollkontrollen und der Austausch von Kontrollergebnissen sowie gegebenenfalls Mitteilungen an Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen über bestimmte Maßnahmen, die diese zur Minderung von Risiken ergreifen müssen. Das System unterstützt das Monitoring und die Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für Sicherheitsrisiken sowie der im Zollkodex genannten Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche durch die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(12)
Das Automatisierte Ausfuhrsystem, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)” verbessert wurde, zielt darauf ab, das bestehende Ausfuhrkontrollsystem an die im Zollkodex festgelegten neuen Betriebs- und Datenanforderungen anzupassen. Darüber hinaus soll das System alle erforderlichen Funktionalitäten bieten und die benötigten Schnittstellen mit unterstützenden Systemen, nämlich dem neuen EDV-gestützten Versandverfahren und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, abdecken. Darüber hinaus unterstützt das AES die Einführung der Funktionalitäten für die zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr. Da es sich beim AES um ein dezentrales System handelt, müssen Regeln festgelegt werden, indem die Komponenten und die Verwendung des Systems spezifiziert werden.
(13)
Das neue EDV-gestützte Versandverfahren, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS)” verbessert wurde, zielt darauf ab, das bestehende NCTS (Phase 4) zu verbessern und an die im Kodex festgelegten neuen Betriebs- und Datenanforderungen anzupassen. Das System soll darüber hinaus neue Funktionalitäten bieten, auf die im Zollkodex Bezug genommen wird, und die erforderlichen Schnittstellen mit unterstützenden Systemen und dem AES abdecken. Da es sich beim NCTS um ein dezentrales System handelt, müssen Regeln festgelegt werden, indem die Komponenten und die Verwendung des Systems spezifiziert werden.
(14)
Das INF-SP-System, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren” entwickelt wurde, soll ein neues transeuropäisches System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der INF-Datenverwaltung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der besonderen Verfahren bieten. Zur Spezifizierung der Komponenten des Systems und seiner Verwendung sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
(15)
Das Ziel des in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(3) genannten Zollrisikomanagementsystems besteht darin, den Austausch risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission zu fördern, um die Umsetzung des gemeinsamen Risikomanagementrahmens zu unterstützen.
(16)
Das System der zentralen Zollabwicklung für die Einfuhr, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)” entwickelt wurde, soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollten zwischen den beteiligten Zollstellen koordiniert werden. Da es sich beim CCI um ein dezentrales System handelt, müssen Regeln festgelegt werden, indem die Komponenten und die Verwendung des Systems spezifiziert werden.
(17)
Das in Artikel 68 bis 93 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte System des registrierten Ausführers (REX) soll es Ausführern, die in der Union und in einigen Drittländern, mit denen die Union ein Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat, ermöglichen, den Ursprung ihrer Waren selbst zu bescheinigen. Zur Spezifizierung der Komponenten des Systems und ihrer Verwendung sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Im REX-System sind den Ausführern die Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) in einer dem Antrag auf Aufnahme als registrierter Ausführer beigefügten Mitteilung zur Verfügung zu stellen, und die Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufnahme als registrierter Ausführer sind im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 auszuüben.
(18)
Mit dem System zum Nachweis des Unionscharakters (PoUS), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK PoUS” entwickelt wird, soll ein neues transeuropäisches System zur Speicherung, Verwaltung und Abfrage von Nachweisen des Unionscharakters in Form von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten eingeführt werden.
(19)
Das Überwachungssystem Surveillance 2+ soll im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „Überwachung-3 (Surveillance 3)” verbessert werden, um es an die UZK-Anforderungen wie den Standard-Informationsaustausch mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung anzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitgliedstaaten übermittelten umfassenden Datenpakets einzuführen. Das Surveillance-System, das der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, umfasst außerdem Data-Mining-Kapazitäten und Berichterstattungsfunktionen.
(20)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission(6) sind technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex festgelegt. Angesichts der zahlreichen Änderungen, die an dieser Verordnung erforderlich wären, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass REX, PoUS und SURV3 nun in Betrieb genommen wurden oder in Betrieb genommen werden, und aus Gründen der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 aufgehoben und durch eine neue Durchführungsverordnung ersetzt werden.
(21)
Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Sofern es für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts der Union erforderlich ist, personenbezogene Daten in den elektronischen Systemen zu verarbeiten, muss diese Verarbeitung im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 erfolgen. Die personenbezogenen Daten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in den elektronischen Systemen verarbeitet werden, sind auf die Datensätze nach Anhang A Titel I Kapitel 1 „Gruppe 3 — Beteiligte” in der Tabelle „Datengruppen” , Anhang A Titel I Kapitel 2 „Gruppe 3 — Beteiligte” , in Anhang B Titel II „Gruppe 13 — Beteiligte” sowie in Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(7) beschränkt.
(22)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört.
(23)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission vom 8. März 2021 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 37).

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

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