Artikel 33 VO (EU) 2023/1070
Zentrales EORI-System
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EORI-System für die Zwecke des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
(2) Das zentrale EORI-System muss mit den nationalen EORI-Systemen, sofern diese eingerichtet wurden, interoperabel sein.
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