Artikel 34 VO (EU) 2023/1070

Nationales EORI-System

(1) Sofern ein nationales EORI-System eingerichtet wurde, wird dies von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, zum Austausch und zur Speicherung von EORI-Daten genutzt.

(2) Ein nationales EORI-System muss mit dem zentralen EORI-System interoperabel sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.