Artikel 34 VO (EU) 2023/1070
Nationales EORI-System
(1) Sofern ein nationales EORI-System eingerichtet wurde, wird dies von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, zum Austausch und zur Speicherung von EORI-Daten genutzt.
(2) Ein nationales EORI-System muss mit dem zentralen EORI-System interoperabel sein.
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