Artikel 35 VO (EU) 2023/1070
Ziel und Struktur des Systems der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
(1) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglicht das AEO-System die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zwecks Übermittlung und Bearbeitung von AEO-Anträgen und Erteilung von AEO-Bewilligungen sowie die Verwaltung nachfolgender Ereignisse, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
(2) Das AEO-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
- a)
- einem spezifischen Unternehmerportal der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO),
- b)
- einem zentralen AEO-System.
(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:
- a)
- ein nationales Unternehmerportal,
- b)
- ein nationales System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ( „nationales AEO-System” ).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.