Artikel 35 VO (EU) 2023/1070

Ziel und Struktur des Systems der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

(1) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglicht das AEO-System die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zwecks Übermittlung und Bearbeitung von AEO-Anträgen und Erteilung von AEO-Bewilligungen sowie die Verwaltung nachfolgender Ereignisse, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2) Das AEO-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem spezifischen Unternehmerportal der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO),
b)
einem zentralen AEO-System.

(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)
ein nationales Unternehmerportal,
b)
ein nationales System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ( „nationales AEO-System” ).

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