Artikel 37 VO (EU) 2023/1070

Authentifizierung und Zugang zum zentralen AEO-System

(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

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