Artikel 38 VO (EU) 2023/1070

Spezifisches Unternehmerportal der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)

(1) Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO kommuniziert mit dem EUCTP, von dem aus Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen Zugang zum AEO-System erhalten.

(2) Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO muss mit dem zentralen AEO-System interoperabel sein und eine Weiterleitung zu den nationalen Unternehmerportalen bieten, sofern diese eingerichtet wurden.

(3) Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO dient zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.