Artikel 39 VO (EU) 2023/1070
Zentrales AEO-System
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für die Zwecke des Austausches und der Speicherung von Informationen sowie der Abfrage und Verwaltung von Entscheidungen gemäß Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
(3) Das zentrale AEO-System muss mit dem EU-Unternehmerportal und mit den nationalen AEO-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden, interoperabel sein.
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